Freeware Software : Streit um rechte



  • finix schrieb:

    rüdiger schrieb:

    Ist es im Grunde doch. Ich meine wo ist der Unterschied zwischen einem Browser, der versucht der HTML-Definition des W3Cs gerecht zu werden und einem Programm, dass die Daten in eigener Form auf dem Bildschirm darstellt?

    Ganz einfach: der Browser stellt den Inhalt in der angebotenen Form dar, das andere Programm nicht.

    Nein, der Browser stellt den Inhalt so dar, wie er ihn interpretiert. Mach mal etwas mit xhtml und css und lass dir das von zwei verschiedenen Browsern bzw. zwei unterschiedlichen Major-Versionen eines Browsers anzeigen.



  • rüdiger schrieb:

    Nein, der Browser stellt den Inhalt so dar, wie er ihn interpretiert. Mach mal etwas mit xhtml und css und lass dir das von zwei verschiedenen Browsern bzw. zwei unterschiedlichen Major-Versionen eines Browsers anzeigen.

    Ja, schon klar. Aber hier geht's doch gar nicht um technische Finessen & Begrenzungen. Keiner der Browser wird das Firmen-Logo entfernen, das halbe Dokument durch Google-Ads ersetzen und sämtliche Links als grüne Mutanten-Smileys darstellen.



  • Opera kann die Seiten von sich aus ganz schön verwurschtelt darstellen(ansicht/seitendarstellung).



  • Grundsätzlich müssen alle Lösungen, die öffentlich angeboten werden sollen, unsere Ergebnisseite so ausliefern, wie sie bei Worteingabe auf unserer Seite dict.leo.org erscheint. Da sich dieser kostenlose Service weitgehend durch Werbeeinnahmen trägt, gestatten wir keine "optimierten" Lösungen, die u.a. die Werbung ausblenden.

    ... macht doch eigentlich jedwege Diskussion unnötig oder nicht?



  • byto schrieb:

    ... macht doch eigentlich jedwege Diskussion unnötig oder nicht?

    Keineswegs. Die Frage ist doch gerade, so eine Klausel rechtlich Bestand hätte, ob der Anbieter also die Art der Darstellung beim Endnutzer vorschreiben kann. Ich meine, er kann es nicht:

    Jansen schrieb:

    Wenn dict.leo.org durch den Werbeblocker gelaufen ist sieht der Inhalt der Webseite anders aus als vorher.
    Werbeblocker werden massenhaft öffentlich angeboten, auch als kommerzielle Produkte, trotzdem wird kein Hersteller von leo verklagt.

    In die gleiche Kategorie fällt der Hinweis auf die unterschiedliche Darstellung in unterschiedlichen Browsern. Oder z.B. bei unterschiedlichen Fenstergrössen.

    finix schrieb:

    Aber hier geht's doch gar nicht um technische Finessen & Begrenzungen.

    Werbeblocker sind technisch raffiniert und haben nur einen Zweck: das Begrenzen oder Verändern der Darstellung der angebotenen Daten.



  • Es ist aber nun mal zu unterscheiden, ob Du für private Zwecke einen Werbeblocker verwendest oder ob Du kommerziell (selbst wenns Freeware ist) ein Werkzeug bereitstellst, dass einen bestimmten Inhalt Dritter in veränderter Form anzeigt.

    Denn nicht umsonst heisst es weiter:

    Generell gestatten wir die Veröffentlichung von Toolbars u.ä. nur nach Rücksprache - für den eigenen Gebrauch steht es Ihnen natürlich frei, sich eine persönliche Lösung zu erstellen.



  • Ähm ... der Hersteller (egal ob Firma oder Privatperson) des Werbeblockers stellt ein Werkzeug bereit, "das einen bestimmten Inhalt Dritter in veränderter Form anzeigt."
    Was kann leo tun, ausser sich zu ärgern, und/oder das Angebot einzustellen?

    Die Nutzungsbedingungen der leo-Seite würden im Endeffekt bedeuten, dass ich nur ein von mir selbst erstelltes und nur bei mir selbst eingesetztes Programm/Script zum Abruf der Webseite vewenden darf.
    Immer daran denken: Werbeblocker, Browser etc. nutzen die Daten Dritter nicht, sie transportieren sie lediglich und stellen sie dar. Die Nutzung erfolgt durch den ... ähh ... Nutzer, und nur die Nutzung kann reglementiert werden.



  • Ich sehe das Problem so:

    Es dürfte problematisch sein, wenn man die Freeware mit den bereits entsprechend "gerippten" Informationen von FirmaB zur Verfügung stellt. FirmaB hat wie gesagt das Urheberrecht der Daten.

    Wenn das Programm nun die Daten runterlädt und sich entsprechend rippt oder interpretiert, ist der schwarze Peter doch beim User, der vielleicht gegen Nutzungsbedingungen verstößt. Wenn die Nutzungsbedingung nun sagt, dass die Daten privat genutzt werden dürfen. Wunderbar, dann hat man ja gar kein Problem (außer der Nutzer nutzt dein Programm um die Daten kommerziell zu nutzen, dann ist es aber wieder sein Problem).

    Aber wie bereits gesagt wurde, wenn das Programm generisch funktioniert und der Benutzer die Adresse wo die Daten bezogen werden können selbst einstellt und du in der Oberfläche angibst, woher die Daten stammen. Sollte das alles nicht problematisch sein. Wenn du das Programm kostenlos rausrückst und auch keine Werbung schaltest, hast du ja auch kein kommerzielles Interesse.

    Wobei ich die rechtlichen Grundlagen nicht kenne und nur spekuliere!

    Aber es gibt ja auch Fälle, wo Leute abgemahnt wurden, die mehrere RSS-Feeds auf ihre Webseite eingebunden haben.



  • @Jansen: Du musst aber unterscheiden zwischen einer Anwendung die explizit diese Leo-Daten darstellt und einem Werbeblocker, der ganz allgemeingültig Webinhalte filtert.

    Ich will Dir da gar nicht widersprechen, dass die Lizenzbestimmungen da etwas schwammig formuliert sind. Aber das ändert nun mal nichts daran, dass wenn man das Angebot von Leo explizit in eine eigene Anwendung einbaut, dieses nur mit Rücksprache bzw. mit Genehmigung geschehen darf.



  • byto:
    Ich verstehe deine Argumentation, bezweifle aber eben, dass es einen Unterschied macht, ob ein "Proxy" speziell für eine bestimmte Webseite geschrieben wurde oder universell einsetzbar ist.

    Es gab doch mal Auseinandersetzungen zwischen ebay und Anbietern von Tools, die den Zugriff auf die ebay-Seiten automatisieren, ohne die offiziellen (kostenpflichtigen) Schnittstellen zu verwenden. Ich bilde mir ein, gelesen zu haben, dass ebay kein Verbot solcher Programme durchsetzen konnte.



  • Ich denke mal, Du beziehst Dich hierauf:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/65893/
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/67807/

    Kann schon sein, dass Du Recht hast. Ich bin kein Jurist, insofern kann ich auch nur mutmaßen. Aber in dem Fall bei Ebay ist die Sachlage meiner Meinung nach etwas anders. Dort wird ja nicht der Ebay-Dienst ansich durch Dritte reproduziert, sondern es werden Daten von Ebay erhoben, ausgewertet und diese präsentiert.

    Wenn man etwas er-/versteigern möchte, muss man trotzdem noch auf Ebay gehen und den Dienst dort nutzen.

    Anders sieht es ja aus, wenn ich einen Dienst nehme (z.b. Das Leo Dict.) und in mein Produkt integriere und veröffentliche. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich das Produkt nun verkaufe oder frei zur Verfügung stelle, denn kommerzielle Nutzung muss ja nicht direkten Verkauf bedeuten (es reicht ja schon, wenn ich das Produkt werbewirksam einsetze). Darüber hinaus entsteht ein Schaden für den ursprünglichen Eigentümer.



  • Naja, der ebay-Fall passt wohl nicht so gut.

    Das Argument der Werbewirksamkeit trifft aber auch auf die Werbeblocker zu, womit wir zurück bei der Frage wären, ob und warum ein spezifisch zugeschnittenes Tool weniger legal sein soll als ein universell einsetzbares.



  • Ist eine Schere illegal, nur weil ich damit Anzeigen aus einer Zeitung schneiden kann? Wohl nicht. 😉

    Wir können wohl noch ewig weiterdiskutieren. Ich finde einfach, da ist ein gewaltiger Unterschied, ob ein Tool generisch ist oder explizit andere Dienste/ Produkte verwendet.



  • byto schrieb:

    Ist eine Schere illegal, nur weil ich damit Anzeigen aus einer Zeitung schneiden kann?

    Wäre eine Stanzform illegal, die genau auf die Anzeigen der FAZ passt? Würde es einen Unterschied machen, wenn die Form auch noch auf die Süddeutsche passt?

    Aber gut, dass wir darüber gesprochen haben. 🙂



  • Ich gebs auf. Du hast Recht und ich meine Ruhe. 🙄



  • Hey, ich hab zuerst aufgegeben!

    😉



  • Ich wäre in der Tat enttäuscht gewesen von Dir, wenn Du das jetzt einfach so akzeptiert hättest. 😃


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