Wäre das versuchter Mord?



  • user schrieb:

    Wer einen andere Tötet ($75)

    Na das nenn ich doch mal günstig. 🤡



  • user: bei einer objektiven ex ante prüfung ist es trotzdem absolut unmöglich, dass B stirbt. kein rechtsgut verletzt (§125 mal ausgenommen) => straffrei nach §15/3 3.Satz (untauglichkeit des objekts - und das tat-objekt ist die puppe, nicht die waffe); zumindest bei tipold am juridicum in wien mit der oben angeführten begründung und der aussicht auf einen meinungsstreit.

    ich meine immerhin lernen wir hier auch, dass ein krankenpfleger, der einem patienten eine vergiftete suppe bringt, solang er noch nicht im selben stockwerk ist, noch nicht im versuchsstadium ist. und aus rechtsgutschutzgründen würde ich auch eher dazu tendieren, §15/3 3.Satz weit auszulegen. vielleicht sollte ich ja verteidiger werden 😉



  • queer_boy schrieb:

    was man jedoch niemals vergessen darf, ist der grundsatz "in dubio pro reo", der im Ö. StGB in §1/1 verankert ist - es darf eine strafe nur wegen einer tat verhängt werden, die unter eine "AUSDRÜCKLICHE gesetzliche strafdrohung fällt". und das wirkt sich meistens positiv (für den angeklagten) aus.

    ich hatte 'in dubio pro reo' so in erinnerung, dass einer nur verurteilt werden kann, wenn zweifelsfrei klar ist, dass er der bösewicht war.
    ...und angeklagt vom staat(sanwalt) wird man doch sowieso erst bei strafbaren handlungen.
    oder ist das in Ö wieder alles anders?



  • queer_boy schrieb:

    user: bei einer objektiven ex ante prüfung ist es trotzdem absolut unmöglich, dass B stirbt. kein rechtsgut verletzt (§125 mal ausgenommen) => straffrei nach §15/3 3.Satz (untauglichkeit des objekts - und das tat-objekt ist die puppe, nicht die waffe); zumindest bei tipold am juridicum in wien mit der oben angeführten begründung und der aussicht auf einen meinungsstreit.

    ich meine immerhin lernen wir hier auch, dass ein krankenpfleger, der einem patienten eine vergiftete suppe bringt, solang er noch nicht im selben stockwerk ist, noch nicht im versuchsstadium ist. und aus rechtsgutschutzgründen würde ich auch eher dazu tendieren, §15/3 3.Satz weit auszulegen. vielleicht sollte ich ja verteidiger werden 😉

    Was wollte der Täter. Der Täter wollte den Tod erreichen. Er hat nicht gewusst das dies nur eine Puppe ist. Er ist davon ausgegangen das es das möglich Opfer ist.
    Er hat somit den Tod billigend in Kauf genommen.
    Somit ist der Versuch strafbar. Auch die Vorbereitungshandlung ist in diesem Fall strafbar



  • Rechtsberatung darf nur von Anwälten durchgeführt werden, für andere Bürger ist dies illegal.

    Das heißt, wenn mich jemand fragt: "Ist es erlaubt, im Supermarkt etwas zu klauen?" und ich antworte: "Natürlich nicht. Es ist verboten. Dafür können die Dich anzeigen", dann führe ich eine illegale Rechtsberatung durch?

    (Ist nicht auch schon der Satz

    Rechtsberatung darf nur von Anwälten durchgeführt werden, für andere Bürger ist dies illegal.

    eine Rechtsberatung, da den Leuten gesagt wird, was sie dem Gesetz nach tun dürfen und was für sie illegal ist?)



  • pale dog: ups, meinte natürlich "nulla poena sine lege", mein fehler.

    user:
    gegenbeispiel: alter gottfürchtiger katholik betet, dass lois, die frau seines sohnes (die protestantin ist) stirbt. tatsächlich stirbt sie am nächsten tag an plötzlichem herzversagen.

    user schrieb:

    Was wollte der Täter. Der Täter wollte den Tod erreichen.

    er hat nicht gewusst, dass beten nicht zum tod führen kann. er ist davon ausgegangen, dass es funktioniert. er hat den tod somit billigend in kauf genommen. strafbar? (abgesehen davon, was ist die vorbereitungshandlung in dem fall, und warum ist die strafbar? aber wie gesagt, ich weiß nicht, wie das in deutschland abläuft.)

    der oberste Gerichtshof (OGH) in österreich zieht auf jedenfall auch bei der absoluten untauglichkeit des objekts (unser beispiel) die sogenannte "wirkliche objektive ex-ante beurteilung" vor, der richter entscheidet "aus der Sicht ex post, ob die Tat objektiv = "an sich" gefährlich war, weil ihre Vollendung nur vermöge der zufälligen Umstände gescheitert ist (dann relativ untauglicher = strafbarer Versuch), oder ob die Tat objektiv = "an sich" ungefährlich war, weil ihre Vollendung auch bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich erschien." (Kienapfel/Höpfel: Strafrecht, Allgemeiner Teil, Manz, 11.Auflage, Wien 2005 S.146) und als beispiel wird angegeben: "A verwechselt in der Dämmerung seinen Todfeind B mit einem Baumstumpf und schießt auf diesen mit Tötungsvorsatz" (Ebd., S144) und als lösung nach der theorie des OGH "Nach der objektiven Theorie ist - entgegen der Eindruckstheorie - [...] im Baumstumpf-[...]Fall Straflosigkeit wegen absoluter Untauglichkeit des Objekts anzunehmen." (Ebd., S146) und außerdem ist diese einengung der strabarkeit laut kienapfel/höpfl sogar begrüßenswert (Vgl. ebd. S147). an der alten theorie "die mit dem begleitenden beobachter, siehe oben, die "eindruckstheorie" heißt, wird kritisiert, dass die strafbarkeit zu weit ausgedehnt wird (eben schießen auf den baumstumpf, oder auch: ist das schießen auf eine leiche mit tötungsvorsatz strafbar nach §75 StGB?), nämlich weiter, als der gesetzgeber intendiert hat.



  • Das lässt dem Richter einen recht großen Ermessensspielraum hinsichtlich dessen, was nur zufällig ist und was nicht. Eine rein objektive Sicht ist ohnehin kaum möglich, denn jede nur versuchte Tat ist (ex post allemal, ex ante jedenfalls in einem deterministischen Universum) - in diesem Sinne - absolut unmöglich.

    Im deutschen Recht ist es jedenfalls anders, eine rein objektive Sicht entspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Etwa §23 III StGB:

    Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es auch bei absoluter Unmöglichkeit einen strafbaren Versuch geben kann. In unserem Beispiel wäre das so: es ist ja nun durchaus nicht unverständig anzunehmen, dass man jemanden töten wird, wenn man auf Silhouetten in Fenstern schießt. Auch ein objektiver Dritter in der Person des Täters wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen.



  • Da auch die Vorbereitungshandlung (im Falles des §75 in jedem Fall) strafbar ist (zumindest in Ö) hat er alleine schon durch das Zielen auf die Siluette die Vorbereitungshandlung abgeschlossen. Der Rest war nur Tatausführung.

    Das Beten ist ein Absolut untauglicher Versuch. Hier geht man vom allgemeinen Menschenverstand aus das beten nicht zum Tode führen kann. Also absolut untauglich.
    Es ist aber alle Auslegungssache. Selbst wenn das OLG ein Urteil fällt kann ein andere Richter ein anders Entscheiden. Zum Glück keine Zustände wie in USA. Haberl/Hoffreiter würde von einem versuchten Mord ausgehen.

    Wenn man es so wie Du betrachtet dann hätte man bei folgendem Fall auch Probleme.
    Waffennarr
    Schießt mit einer Kleinkaliberpistole auf jemanden der (im Wissen des Täters) eine Schutzweste an hat. Der Waffennarr musste davon ausgehen das sein Versuch zum scheitern verurteilt ist den die Schutzweste würde nichtmal einen Kratzer bekommen.
    Zum Glück wird nicht nur bestraft was tatsächlich zur Ausführung gelangt ist sondern auch was die Intension des Täters war sonst wäre ein rechtzeitiges Einschreiten garnicht möglich um den Mord zu verhindern.
    Der Täter wollte töten. Seine Vorbereitungshandlungen sind das erwerben eine geeigneten Waffe. Wenn die Waffe nicht geeignet ist jemanden zu töten hat man schon wieder den Untauglichen Versuch und die Straflosigkeit wegen Mord.
    Begibt er sich nun auch in eine Handlung wo die Ausführung unmittelbar bevor steht macht er sich bereits stafbar ohne die Ausführung auch nur zu beginnen.
    Gibt er die Ausführung auf macht ihn das nicht straflos bzw. muss dann im Einzelfall genau festgestellt werden warum er töten wollte und davon absieht.
    Ist schwierig solche Dinge zu entscheiden ich weiß.
    Der eine Satz im §75 ist recht einfach aber selbst für einen Kenner der Materie ist es dann doch recht schwierig dem Gesetz genüge zu tun.



  • camper schrieb:

    Im deutschen Recht ist es jedenfalls anders, eine rein objektive Sicht entspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Etwa §23 III StGB:

    Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

    Das gibt es auch in Ö. In diesem Fall aber hat er es nicht erkannt. Er dachte die Silhouetten wäre ein Mensch den er töten wollte.
    Hätte er von Anfang an gewusst auf was er das schießt ist es vermutlich nur ein untauglicher versuch.
    Abgesehen von anderen Straftatbest. wie Sachbeschädigung, Waffengesetz etc.



  • Ich gebe noch ein Bsp.
    Täter bereitet alles für den Mord vor und begibt sich zum Tatort.
    Das Opfer weiß davon und baut sicherheitshalber schusssicheres Glas ein.
    Der Täter schießt auf das Opfer welches er hinter dem Glas sieht.
    Aus der Sicht des Täters war es versuchter Mord weil die Tat nicht den Erfolg brachte. Es war aber nach Deiner Definition ein untauglicher Versuch da das Projektil nie das Glas durchschlagen konnte.
    Wenn dies straflos bleiben würde dann könnte man alle Politiker in Angst versetzen ohne betraft zu werden.
    Objektiv war die Tat jedoch geeignet den §75 zu erfüllen.
    Sie wurde nur durch technische Mitteln vereitelt.
    In dem fall dieses threads war die tat auch geeignet wurde jedoch durch Zufall/Irrtum vereitelt.
    Hier wird sehr wohl davon ausgegangen "Was wollte der Täter"
    Wenn der Täter bewusst auf die Beine schießt kann es kein Mordversuch sein. Wenn der Täter töten wollte hätte er nicht auf die Beine geschossen. Er wollte verletzen. Trifft er jedoch das Herz dabei bleibt es trotzdem bei schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. "Eben was wollte der Täter. Er wollte nicht töten. Er wollte ohne Tötungsabsicht verletzten"
    Wenn der Täter im Falle des Threads sogar staflos bleibt kann er nichtmal wegen Sachbeschädigung verurteilt werden. Hier ist der Vorsatz Voraussetzung und der ist nicht gegeben. Also keine Sachbeschädigung den fahrlä. Sachbeschädigung gibt es nicht.


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