Anzeige bei Abschleppen?



  • Eisflamme schrieb:

    Also ich wurde abgeschleppt, weil ich so auf dem Gehweg stand...

    http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php
    (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

    Es muß explizit erlaubt sein damit man auf dem Gehweg parken darf. Eine kurze Internetrecherche bestätigte auch meine Deutung.
    Denn es gilt:
    "Auf Gehwegen herrscht kein Parkverbot sondern ein komplettes Benutzungsverbot."
    §2 Abs.1:
    Fahrzeuge dürfen nicht auf Gehwege ausser, es wird ihnen ausdrücklich gestattet, wie z.B. durch Zeichen 315.

    Abschleppen und Verwarngeld ist legitim und sollte auch angewendet werden. Die Karre hat auf dem Gehweg nix zu suchen.

    //Edit, mitlerweile geklärt - ich bin zu langsam ^^



  • Hier zur Präzisierung übrigens nochmal das genaue Schild: http://www.duesseldorf.de/verkehrsmanagement/grafik/ebo-vz_315-65.jpg



  • Editierte ja - war zu langsam ^^

    Du wirst das Abschleppen bezahlen müssen und das Verwarngeld - würde mich wundern wenn noch mehr kommt.
    Das Verwarngeld ist evtl. sogar die angesprochene Anzeige?!



  • Was soll auf dem Schild 'Parken auf dem Gehweg erlaubt' denn noch alles stehen? "Erlaubt ja, aber niemand anderen behindern oder in Gefahr bringen!" ist doch wohl klar. Bezahle den Abschlepper und das zu erwartende Bußgeld. Da hast du keine Chance mit einem Widerspruch! 😞 Parke das nächste Mal in einer Feuerwehrzufahrt. Wenn es da brennt, haben die Feuerwehrleute keine Probleme damit, deine Kiste unsanft beseite zu räumen - und das wird sicher richtig teuer. 🕶



  • Ich wollt ja nur sichergehen, dass neben Abschleppgebühr, Verwaltungsgebühr und Verwarngeld nichts mehr kommt... ich glaube, diese Verwarnung entspricht auch der Anzeige, aber das ist ja immer alles so unscharf beschrieben.



  • SeppJ schrieb:

    edit: So darf z.B. das Gesamtgewicht eines auf Gehwegen geparkten Fahrzeugs auch nicht mehr als 2,8 Tonnen betragen. Ok, dies ist so obskur, das habe ich vorher nicht einmal gehört. Vielleicht sollte man doch mal die StVO lesen 🙂 .

    IIRC war früher mal das zulässige Gesamtgewicht eines Autos 2,8 Tonnen. Dementsprechend wurden die Gehwege so gebaut, dass sie dieser Belastung standhalten. Als die Grenze für Autos auf 3,5 Tonnen raufgesetzt wurde, konnte die Grenze für Gehwege natürlich nicht automatisch mit raufgesetzt werden.

    Edit: Beleg: http://verkehr.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/brunos_fahrschule/35t.htm

    Nun sind die 2,8 Tonnen durch einen neuen, in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union üblichen Wert ersetzt: Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen liegt jetzt die Trennlinie in der StVO und der StVZO.
    [...]
    Keine neue Regel ohne Ausnahme: Weil Gehwege weitaus druckempfindlicher sind als Fahrbahnen, ist es für das Parken auf solchen Wegen bei der 2,8-Tonnen-Grenze geblieben.



  • Eisflamme schrieb:

    Ich wollt ja nur sichergehen, dass neben Abschleppgebühr, Verwaltungsgebühr und Verwarngeld nichts mehr kommt... ich glaube, diese Verwarnung entspricht auch der Anzeige, aber das ist ja immer alles so unscharf beschrieben.

    Du kannst dich ja auch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs angeklagen lassen, das gibt bis zu 2 Jahren Knast. 🤡 :xmas1:



  • Bashar schrieb:

    ... das gibt bis zu 2 Jahren Knast.

    Soll warm im Knast sein, Kost und Logie sind frei, und man kann sogar noch etwas hinzu lernen! 🕶



  • Das Problem ist dann eher die Zeit nach dem Knast.



  • Wenn es einem im Knast gefallen hat, gibt es sicher auch Wege wieder hinein zu kommen? 😕 Im Winter vielleicht besser als an kalten Tagen unter der Brücke zu erfrieren. 🙂


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