Wurde geblitzt :(



  • Daniel E. schrieb:

    vR: Wenn man geblitzt wird? Hmm. Wenn man zB alkoholisiert radfährt, dann hat das ja nach StVO keine Konsequenzen für deinen Führerschein. Daß es trotzdem normalerweise Konsequenzen hat, liegt daran, daß man dich dann gewöhnlich untauglich befindet, ein KfZ zu führen (also über einen Verwaltungsumweg).

    Aber bei einer Geschwindigkeitsübertretung (abgesehen von der Schwierigkeit, dich überhaupt erst zu ermitteln)? Bußgeld, und die Sache hat sich, würde ich vermuten. Weil, wie sollst Du als Radfahrer ohne Tacho überhaupt die Geschwindigkeit einigermaßen abschätzten (gelten tun die Schilder für ihn natürlich trotzdem). Ich glaube nicht, daß das allzu tragisch wäre. Wieso sollte man dich dann härter bestrafen, als jemand, der die gleiche Tat mithilfe eines Opel Corsa durchgeführt hat?

    Ich glaube bei unserer Rechtssprechung ist es egal, um was fuer ein "Fahrzeug"
    es sich handelt. Bin mir da aber nicht sicher. Bei uns in der Firma ist ein
    Praktikant, welcher mal Jura studiert hat, ich frag ihn mal wie das ist. Geht
    aber erst Montag, morgen bin ich nicht in der Firma :).

    mfg
    v R



  • a). ist ein fahrrad ein kfz? hätte das irgendwelche auswirkungen auf die rechtliche lage?

    b). tacho ist aufm fahhrad nicht vorgeschrieben. => da kann man ja nicht verlangen, dass man seine geschwindigkeit kennt.

    c). wie wollen die rausfinden, wer das war? gibt ja kein nummernschild.



  • Dir wird ja auch noch eine Toleranzgeschwindigkeit gutgeschrieben, um Messfehler auszugleichen. Diese ist glaube ich in jedem Bundesland verschieden, in Hamburg sind es groszzuegige 7km/h AFAIR.
    -Gunnar



  • Gunnar: Nein, das kommt einfach auf das Messgerät an. Wenn es ein sehr genaues ist, ziehen sie auch nicht so viel ab. Und bei den anderen ziehen sie ja auch nur was ab, weil es mal vorkommen kann, dass es zu viel anzeigt.



  • 14€95 schrieb:

    a). ist ein fahrrad ein kfz? hätte das irgendwelche auswirkungen auf die rechtliche lage?

    Ja wenn du z.B. besoffen Fahrad fährst können sie dir die geistige Reife oder irgend so einen schwachsinn absprechen und dann darfste eben keinen Führerschein machen bzw. später

    14€95 schrieb:

    b). tacho ist aufm fahhrad nicht vorgeschrieben. => da kann man ja nicht verlangen, dass man seine geschwindigkeit kennt.

    ka

    14€95 schrieb:

    c). wie wollen die rausfinden, wer das war? gibt ja kein nummernschild.

    die können dich sofort anhalten wenn die bullen hinter dir sind musst du anhalten auserdem haben die ein Foto von dir und notfalls machen dies einfach über bitte melde dich 😃



  • Daniel E. schrieb:

    Hmm. Wenn man zB alkoholisiert radfährt, dann hat das ja nach StVO keine Konsequenzen für deinen Führerschein. Daß es trotzdem normalerweise Konsequenzen hat, liegt daran, daß man dich dann gewöhnlich untauglich befindet, ein KfZ zu führen (also über einen Verwaltungsumweg).

    Unterschied Ö DE

    Österreich:
    Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift
    beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken
    noch in Betrieb nehmen.

    Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf
    Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare
    Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und
    ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte
    Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa
    Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300
    mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h)
    und Wintersportgeräte

    Das bedeutet das hier alle Fahrzeugführer Gleichgestellt sind. Jeder verliert unter Umständen seinen Berechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken. Weiters wird ihm der Führerschein abgenommen.

    Deutschland:

    Hier finde ich es Hammer das es ein Strafrechtsdelikt ist wo Gefängnis drauf steht. In Österreich nur wenn Rechtsfolgen eingetreten sind. (fahrl. Körperverletzung oder ähnliches)

    Deutschland gilt auch: Wer ein Fahrzeug führt obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
    Nicht in der Lage ist er ab 1,1 Promille oder zwischen 0,3 bis 1,09 Promille und wenn er dabei Ausfallerscheinungen zeigt.
    Bei Fahrradfahrer ist wird diese Grenze 1,5 - 1,6 Promille angenommen.
    Hier gilt jedoch auch: Wenn er Ausfallerscheinungen zeigt ist die Promillegrenze auch darunter. Die höheren Gelten Promillegrenze sind dazu da da es hier egal ist ob er Ausfallerscheinungen zeigt da manchen Lueten auch noch mit X-Promille nicht anzumerken ist.
    Somit steht fest: Wer ein Fahrzeug (auch Fahrrad) lenkt und über 0,3 Promille hat sowie Ausfallerscheinungen zeigt berliert bei einer Verurteilung seine Fahrberechtigung.

    Wer über 1,1 Promille bei Kfz oder über 1,5 Promille bei Fahrrädern hat verliert bei einer Verurteilung seine Fahrberechtigung.

    Zu Geschwindigkeit:
    Es gibt keine Geschwindigkeitsbegr. für Radfahrer.
    Wer ein Fahrzeug (auch Radfahrer) lenkt darf nur so schnell fahrer das er sein Fahrzeug in jeder Situation beherscht. Er hat seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den eigenen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

    Geschwindigkeitsbeschränkungen beziehen sich auf Kraftfahrzeuge.
    Es ist übrigens auch Strafbar wenn man "Unbegründet" zu langsam fährt.
    Dh. Prollo der überholt, abbremst und dann langsam fährt.

    Dies ist keine Rechtsberatung. Ich habe mir das alles nur ausgedacht weil ich die Welt gerne so haben würde wie oben beschrieben. Von Rechtsvorschriften habe ich keine Ahnung.



  • Unix-Tom schrieb:

    Zu Geschwindigkeit:
    Es gibt keine Geschwindigkeitsbegr. für Radfahrer.

    Glaube ich nicht. Die meisten Verkehrszeichen gelten für alle Verkehrsteilnehmer, also auch Radfahrer. Oder was unterscheidet ein Höchstgeschwindigkeitsschild in dieser Hinsicht vom Vorfahrtszeichen. §§?

    Es ist übrigens auch Strafbar wenn man "Unbegründet" zu langsam fährt.
    Dh. Prollo der überholt, abbremst und dann langsam fährt.

    Auf welcher Rechtsgrundlage *strafbar*? Im StGB §315c steht nichts dergleichen.



  • [quote="Daniel E."]

    Unix-Tom schrieb:

    Zu Geschwindigkeit:
    Es gibt keine Geschwindigkeitsbegr. für Radfahrer.

    Glaube ich nicht.

    Du musst es nicht glauben. Ich bin nicht dazu da deinen Glauben zu stärken.
    Der Rest ist in der StVo nachschlagbar.
    Wenn dort steht: Kraftfahrzeug dann ist es ein Kraftfahrzeug und kein Fahrrad.

    [quote="Daniel E."]

    Unix-Tom schrieb:

    Es ist übrigens auch Strafbar wenn man "Unbegründet" zu langsam fährt.
    Dh. Prollo der überholt, abbremst und dann langsam fährt.

    Auf welcher Rechtsgrundlage *strafbar*? Im StGB §315c steht nichts dergleichen.

    Ich haben nicht gesagt das es lt. Strafgesetzbuch strafbar ist. Es gibt hier auch das Verwaltungsstrafgesetz.



  • Unix-Tom schrieb:

    Daniel E. schrieb:

    Unix-Tom schrieb:

    Zu Geschwindigkeit:
    Es gibt keine Geschwindigkeitsbegr. für Radfahrer.

    Glaube ich nicht.

    Du musst es nicht glauben. Ich bin nicht dazu da deinen Glauben zu stärken.
    Der Rest ist in der StVo nachschlagbar.
    Wenn dort steht: Kraftfahrzeug dann ist es ein Kraftfahrzeug und kein Fahrrad.

    Ich gebe mir ja größte Mühe, aber es mag nicht so recht klappen. Da steht nirgends etwas von Kraftfahrzeug.

    Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit
    verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind
    durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte
    Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art.
    Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten
    geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18
    Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen
    wird.
    

    StVO, §41, Abschnitt 7. Nachzulesen unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvo/__41.html

    Daniel E. schrieb:

    Unix-Tom schrieb:

    Es ist übrigens auch Strafbar wenn man "Unbegründet" zu langsam fährt.

    Auf welcher Rechtsgrundlage *strafbar*? Im StGB §315c steht nichts dergleichen.

    Ich haben nicht gesagt das es lt. Strafgesetzbuch strafbar ist.

    Stimmt, Du "haben" nicht gesagt, daß es laut Strafgesetzbuch strafbar ist. Sofern langsam fahren dann nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine Abgabenordnung verstößt ist es *hier* nicht strafbar. Gut, daß wir das besprochen haben.



  • Man beachte Abs. 3

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.

    (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

    (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

    innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
    2.

    außerhalb geschlossener Ortschaften
    1.

    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
    2.

    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
    3.

    für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

    In einer Ortschaft gibt es fast keine Schilder 50km/h. Es gibt nur Schilder wenn man schneller oder langsamer fahren darf und eben das Endeschild.
    An diese Schilder müssen sich alles Fahrzeuge halten.
    Solltest du kein Schild sehen dann gibt es keine Geschwindigkeitsbesch. Du darft aber nur so schnell fahren wie du dein Fahrzeug beherrschen kannst und keine anderen gefährdest.
    Sollte Dir ein Unfall passieren bist du Schuldig.
    Anhand der Bremsspur kann man deine Geschw. ausrechen.
    In jedemfall ist nachzuweisen ob du deine Geschwind. einschätzen konntest.

    Dies ist keine Rechtsberatung und mein Ausführung sind frei erfunden.
    Ich habe mir das alles nur ausgedacht weil ich die Welt gerne so haben würde wie oben beschrieben. Von Rechtsvorschriften habe ich keine Ahnung.


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