Auf Bundesebene haben wir doch eigentlich genug Spinner...



  • ... aber auf der EU-Ebene geht's weiter.

    http://www.heise.de/newsticker/Europarat-Provider-sollen-fuer-Internet-Inhalte-geradestehen--/meldung/146106

    Das ist genau so effizient, wie die Bestrafung der Eltern, wenn das Kind Mist baut.



  • EU != Europarat



  • Schneewittchen schrieb:

    ... aber auf der EU-Ebene geht's weiter.
    Das ist genau so effizient, wie die Bestrafung der Eltern, wenn das Kind Mist baut.

    Eltern haften nunmal für ihre Kinder.
    Aber eigentlich versucht man nur, mit uralter Denke einem Phänomen beizukommen, das sich per Natura alten Schemata entzieht.
    Unser Rechtswesen ist so eine Mixtur aus römischem Recht samt germanischen Einsprengseln und 2000 Jahre mal links, dann rechtsrumrühren, zwischenzeitlich Kirchenrecht rauswerfen. Arg verkürzt, kanns jemand kürzer und dennoch halbwegs treffend umreißen?
    Es wird derzeit ein ganzer Haufen schwachsinniger bis zumindest untauglicher Gesetze entworfen, die an den Grundrechten bürgerlicher Selbstbestimmung genauso rütteln wie die Verfolgung ethisch- moralischer Grundsatzverstöße schwierig machen.
    Die Trottel sind einfach hilflos, weil sie nichts verstehen ...



  • Eltern haften nunmal für ihre Kinder

    Das ist der größte Irrglaube den es gibt!

    Beispiel: Baustelle mit Schild "Eltern haften für ihre Kinder"

    Kind geht auf die Baustelle und baut Mist. Es haftet der Baustellenbetreiber, weil er nicht genug abgesichert hat.
    (Darum hängen die z.B. die Kreissägen immer an den Kränen so hoch auf, das da keiner drannkommt. Das wäre doch überflüssig, wenn die Eltern haften würden)

    Diese ganzen "Eltern haften für ihre Kinder" Schilder sind nichts weiter als unwirksamme Erschreckungen. Die halten vor Gericht nicht.

    (Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung)



  • Wenn Dein Kind aber mit dem Schluessel die S-Klasse vom Nachbarn verschoenert, wirst Du auch zur Kasse gebeten. Also haften die Eltern schon.



  • Nein, es gibt keine Sippenhaft.



  • Ivo schrieb:

    Wenn Dein Kind aber mit dem Schluessel die S-Klasse vom Nachbarn verschoenert, wirst Du auch zur Kasse gebeten. Also haften die Eltern schon.

    Ist das Kind unter 8 haftet keiner. S-Klasse besitzer sitzt auf dem Schaden.

    Über 8 sagen die Eltern, sie haben sich nur kurz umgedreht und hatten das Beschädigen ausdrücklich verboten. Aufsichtspflicht nicht verletzt. S-Klasse besitzer sitzt selbst auf dem Schaden

    Kind ist über 16: Es haftet selbst.

    Wenn sich die Eltern nur halbwechs geschickt anstellen haften sie nie.
    Sie müßten schon sagen, sie hätten das Kind aufgefordert das zu tun.
    (Und so dumm ist wohl keiner)

    (Wieder keine Rechtsberatung)

    Beispiel.
    Kind (unter 16) kommt mit Eltern zu Besuch zu Bekannten. Diese haben eine tolle extrem teure Stereoanlage. Das Kind probiert aus, was passiert, wenn man die Boxen (Lautsprecher) nach innen drückt.

    Schaden wird entdeckt.

    Eltern sagen: Kein Problem wir haben eine Haftpflichtversicherung.
    Versicherungsagent kommt und fragt: "Waren sie dabei oder haben sie ihre Aufsicht verletzt"

    Eltern haben Angst und sagen sie waren dabei und haben die Aufsicht nicht verletzt.

    Versicherungsagent: "Toll, dann gibt es gar keinen Schaden den wir regeln müssen. Guten Tag noch!"

    Sowas kann dann die Freundschaft zu den Bekannten arg gefährden, da sie selbst auf dem Schaden sitzen!

    (Immer noch keine Rechtsberatung)



  • Andreas XXL schrieb:

    Kind geht auf die Baustelle und Baut Mist. Es haftet der Baustellenbetreiber, weil nicht genug abgesichert hat.
    (Darum hängen die z.B. die Kreissägen immer an den Kränen so hoch auf, das da keiner drannkommt. Das wäre doch überflüssig, wenn die Eltern haften würden)

    Du hast ja sowas von keine Ahnung.
    Die Kreissäge wird hochgezogen, damit am nächsten morgen nicht auf der Baustelle zwei davon rumstehen.



  • volkard schrieb:

    Andreas XXL schrieb:

    Kind geht auf die Baustelle und Baut Mist. Es haftet der Baustellenbetreiber, weil nicht genug abgesichert hat.
    (Darum hängen die z.B. die Kreissägen immer an den Kränen so hoch auf, das da keiner drannkommt. Das wäre doch überflüssig, wenn die Eltern haften würden)

    Du hast ja sowas von keine Ahnung.
    Die Kreissäge wird hochgezogen, damit am nächsten morgen nicht auf der Baustelle zwei davon rumstehen.

    Das auch. Der wichtigste Grund ist aber die Haftung. Sonst könnte man die ja auch am Boden verankern.

    (Wieder keine Rechtsberatung)

    Aber du brauchst mir ja ncht zu glauben. Zwingt dich ja keiner 😃



  • Andreas XXL schrieb:

    Das auch. Der wichtigste Grund ist aber die Haftung. Sonst könnte man die ja auch am Boden verankern.

    Nö. Haftung kann es nicht sein, weil die Kreissäge im Sturm gelegentlich den Kram umschmeißt und dann ist Haftung erst richtig angesagt, zumal jeder Kranführer ganz genau weiß, daß er den Kran nicht verlassen darf, wenn noch Last dran hängt.



  • Bashar schrieb:

    Nein, es gibt keine Sippenhaft.

    Andreas XXL schrieb:

    Ist das Kind unter 8 haftet keiner. S-Klasse besitzer sitzt auf dem Schaden.

    Über 8 sagen die Eltern ...

    Ihr seid völlig auf dem Holzweg. Aufsichtsperson und Schädigender haften gesamtschuldnerisch, die Verletzung oder Nichtverletzung der Aufsichtspflicht betrifft nur das Innenverhältnis.

    Entsprechend sind die Haftpflichtverträge ausgelegt, die zumeist von der Aufsichtsperson abgeschlossen und auf die beaufsichtigten Personen ausgedehnt wird.
    Üblicherweise bilden Eltern und Kinder so eine Haftungsgemeinschaft, aber es schadet nie, mal den Text der Haftpflichtpolice durchzulesen ...



  • pointercrash() schrieb:

    Aufsichtsperson und Schädigender haften gesamtschuldnerisch, die Verletzung oder Nichtverletzung der Aufsichtspflicht betrifft nur das Innenverhältnis.

    Was für eine Aufsichtsperson denn? Ständig beaufsichtigen tut man vielleicht 3-jährige, aber damit ist irgendwann Schluss.



  • Familienrecht – Zwischen Freud und Leid

    82Das Schild stimmt: Eltern haften für ihre Kinder.

    Der Klassiker schlechthin. Hört sich plausibel an, stimmt aber trotzdem nicht. Denn Eltern haften immer nur für eigenes Fehlverhalten, etwa die Verletzung der Aufsichtspflicht. Liegt kein eigenes Verschulden vor, müssen sie auch nicht für Schäden aufkommen, die das Kind verursacht (§ 832 BGB). Die Kinder selbst können frühestens mit sieben Jahren belangt werden (§ 828 BGB). War also die Aufsicht der Eltern ausreichend und haftet das Kind auch nicht selbst, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen.

    Quelle:
    http://www.focus.de/finanzen/news/populaere-irrtuemer-alles-was-recht-ist_aid_300089.html

    ...
    "Unbefugten ist das Betreten untersagt" sichtbar angebracht werden.

    Auf diesen Grundsatz kann sich der Baustellenbetreiber aber nicht immer berufen.
    Unter bestimmten Umständen reicht das Aufstellen von Verbotstafeln allein nicht, aus um eine Baustelle abzusichern. Nach der Rechtsprechung sind weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich, wenn der Geschädigte, der unbefugt die Baustelle betreten hat, die drohende Gefahr nicht erkennen konnte.

    Dies Einschränkung gilt vor allem, wenn Kinder betroffen sind.
    Auch wenn sie bereits lesen können, erkennen die Kinder oft nicht, welche Gefahren auf sie lauern. In solchen Situationen übersteigt die Abenteuerlust die Vernunft.
    Aus diesen Gründen ist es zur Sicherung der Baustelle auch erforderlich, dass Absperrungen angebracht werden, die von Kindern nicht überwunden werden können. Bei Maschinen sollten außerdem Vorrichtungen angebracht werden, die verhindern, dass diese von den kleinen Abenteurern in Gang gesetzt werden.

    Das Schild "Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder." reicht also zur Absicherung einer Baustelle nicht aus.
    Hat Ihr Kind auf einer Baustelle gespielt und dabei Schäden verursacht, so heißt dies nicht automatisch, dass Sie für diese Schäden aufkommen müssen. ...

    Quelle:
    http://www.123recht.net/Eltern-haften-für-ihre-Kinder---aber-nicht-immer-__a241__p3.html

    Eltern haften für ihre Kinder.
    Das klingt zwar logisch, stimmt aber nicht immer. Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder, sondern nur wenn sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzen. Deren Umfang ist vom Alter des Kindes
    abhängig. So ist es z.B. zulässig, ein siebenjähriges
    Kind in der Nähe der Wohnung Fahrrad fahren
    zu lassen, ohne es ständig zu beaufsichtigen. Wenn das Kind dann als Fahrradfahrer mit einem fahrenden Pkw kollidiert, bleibt der Pkw-Fahrer auf seinem Schaden sitzen.

    Quelle:
    http://www.anwaltskanzlei-dietze.de/downloads/kzlztg_0208.pdf

    Ich habe keinen Bock noch mehr zu suchen 😉

    (Nur einige Links, keine Rechtsberatung)

    Anmerkung:
    Bei meinem vorherigen Artikel ist mir ein Fehler unterlaufen.
    Ich schrieb:

    Ist das Kind unter 8 haftet keiner. S-Klasse besitzer sitzt auf dem Schaden.

    Über 8 sagen die Eltern, sie haben sich nur kurz umgedreht und hatten das Beschädigen ausdrücklich verboten. Aufsichtspflicht nicht verletzt. S-Klasse besitzer sitzt selbst auf dem Schaden

    Hier meine ich 6 und nicht 8. Hab wohl die falsche Taste getroffen 😃

    (Nur meine Meinung: Keine Rechtsberatung)



  • Andreas XXL schrieb:

    Familienrecht – Zwischen Freud und Leid

    82Das Schild stimmt: Eltern haften für ihre Kinder.

    Der Klassiker schlechthin. Hört sich plausibel an, stimmt aber trotzdem nicht. Denn Eltern haften immer nur für eigenes Fehlverhalten, etwa die Verletzung der Aufsichtspflicht. Liegt kein eigenes Verschulden vor, müssen sie auch nicht für Schäden aufkommen, die das Kind verursacht (§ 832 BGB). Die Kinder selbst können frühestens mit sieben Jahren belangt werden (§ 828 BGB). War also die Aufsicht der Eltern ausreichend und haftet das Kind auch nicht selbst, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen.

    Wobei noch zu definieren ist was eine ausreichende Aufsicht der Eltern ist. In den meisten Fällen wird so entschieden, dass schon die Tastache, dass die Kinder auf die Baustelle gehen, ein indiz für mangelnde Aufsicht seitens der Eltern ist. Zumindest kann man nicht einfach aus der Sache raus indem man sagt "ich hab mich nur kurz umgedreht".

    So ist es z.B. zulässig, ein siebenjähriges
    Kind in der Nähe der Wohnung Fahrrad fahren
    zu lassen, ohne es ständig zu beaufsichtigen. Wenn das Kind dann als Fahrradfahrer mit einem fahrenden Pkw kollidiert, bleibt der Pkw-Fahrer auf seinem Schaden sitzen.

    Auch hier gilt in der Praxis nicht allein die Altersgrenze des Kindes. Wenn z.B. bekannt ist, dass das Kind nicht geübt ist im Fahrradfahren oder es nicht genügend auf den Straßenverkehr vorbereitet wurde, ist es immernoch unverantwortlich und eine Aufsichtsverletzung, das Kind alleine auf der STraße radfahren zu lassen.



  • Andreas XXL schrieb:

    Quelle:
    http://www.focus.de/finanzen/news/populaere-irrtuemer-alles-was-recht-ist_aid_300089.html
    Quelle:
    http://www.123recht.net/Eltern-haften-für-ihre-Kinder---aber-nicht-immer-__a241__p3.html
    Quelle:
    http://www.anwaltskanzlei-dietze.de/downloads/kzlztg_0208.pdf

    Ich habe keinen Bock noch mehr zu suchen 😉

    An g'scheiten Schmarrn hast Du Dir da zusammengesucht. § 829 BGB - Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen und § 840 BGB - Haftung mehrerer regeln das.
    Heißt, wenn Dein Rotzlöffel in die S-Schachtel knallt, entkommst Du der Ersatzpflicht nur, wenn man Dir Dein letztes Butterbrot dafür wegpfänden müßte.
    Als Merzelfahrer hast Du dann halt Pech, wenn Dir Hartz IV- Brut das Blechkleid zerschrammt. Aber sobald der Papa auch nur 'nen Hunderter im Monat locker machen kann, muß er das für seinen Fratzen abstottern, Aufsichtspflicht hin oder her.

    In die Interna der Schuldnergemeinschaft mischt sich das BGB herzlich wenig ein, das gilt aber nicht für die Haftpflichtversicherung, die kann da sehr wohl Berücksichtigungen der internen Schuldverhältnisse in den Vertrag schreiben.

    Daher kommt wohl das Mißverständnis.



  • pointercrash() schrieb:

    Rotzlöffel... Hartz IV- Brut... seinen Fratzen...

    Hast Du Kinder? 😮



  • Ivo schrieb:

    pointercrash() schrieb:

    Rotzlöffel... Hartz IV- Brut... seinen Fratzen...

    Hast Du Kinder? 😮

    pointercrash() schrieb:

    S-Schachtel... Merzelfahrer... Blechkleid...

    Hast Du Autos? 😮



  • pointercrash() schrieb:

    An g'scheiten Schmarrn hast Du Dir da zusammengesucht. § 829 BGB - Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen und § 840 BGB - Haftung mehrerer regeln das.
    Heißt, wenn Dein Rotzlöffel in die S-Schachtel knallt, entkommst Du der Ersatzpflicht nur, wenn man Dir Dein letztes Butterbrot dafür wegpfänden müßte.
    Als Merzelfahrer hast Du dann halt Pech, wenn Dir Hartz IV- Brut das Blechkleid zerschrammt. Aber sobald der Papa auch nur 'nen Hunderter im Monat locker machen kann, muß er das für seinen Fratzen abstottern, Aufsichtspflicht hin oder her.

    In die Interna der Schuldnergemeinschaft mischt sich das BGB herzlich wenig ein, das gilt aber nicht für die Haftpflichtversicherung, die kann da sehr wohl Berücksichtigungen der internen Schuldverhältnisse in den Vertrag schreiben.

    Daher kommt wohl das Mißverständnis.

    § 829 betrifft die Ersatzpflicht des Schädigers, also des minderjährigen Kindes, nicht die der Eltern, denn die Verweise auf die §§ 823 bis 826 regeln nur eigenes Verhalten. Der Nebensatz ", sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann" ist keine Anspruchsgrundlage.
    Die Haftung der Eltern gelingt nur über § 832 mit den genannten Einschränkungen siehe zitierte Links. § 840 ist ebenso keine Anspruchsgrundlage, setzt dieser doch eine bereits bestehende Haftung voraus.


Anmelden zum Antworten