Wer muss zahlen?



  • Siehe Beispiel Daniel Kübelböck. Er muss für die SChäden aufkommne.
    Selbst macht man sich einer Teilschuld strafbar. Weiters auch nach dem Verwaltungsgesetzt da man das Fzg. nicht jemanden ohne Führerschein überlassen darf. Die Versicherung zahlt nicht.



  • ... Polizei ist immer nicht gut ...

    Die wird sicher auf die blöde Idee kommen, den Unfallverursacher ausfindig zu machen.
    Dann hast Du die Wahl als KFZ-Halter.

    Wenn jemand so dumm ist "besoffen" ohne Führerschein Mopped zu fahren, kannst Du den Bullen sagen, er hätte den Roller Dir geklaut, der Diebstahl wiegt sicherlich weniger als wenn Du als Halter jemandem Dein Roller gibts ohne den Führerscheinbesitz zu verlangen ...

    Wenn Ihr Kumpels seit, würde ich das so machen, der eine durfte "auch mal" fahren und der Andere kommt Schadenfrei aus der Sache. Basta.

    MfG
    RB



  • Griffin schrieb:

    Bist du der Besitzer des Rollers oder der Betrunkene? 🤡

    Ih bin keiner von Beiden! Der Besitzer ist ein Freund und die 😉 Betrunkene ne Klassenkameradin (von Beiden). Bei der Polizei wurde bereits alles geklärt und die Verursacherin sieht ihren Fehler auch ein und wollte auch für den Schaden aufkommen, der Vater hat allerdings mit der Versicherung gesprochen (die natürlich nichts bezahlt). Diese hat wohl gesagt er müsse nichts bezahlen und nun wollte er nur die Hälfte bezahlen.



  • § 823 BGB 1. Abs schrieb:

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sontiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    -> Y

    § 827 BGB: Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit schrieb:

    Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nciht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel ineinen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so sit er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

    -> Y (wenn ihr ihn nicht zum trinken gezwungen habt ;))

    § 830 BGB: Mittäter und Beteiligte Abs. 1 schrieb:

    Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

    § 254 BGB: Mitverschulden schrieb:

    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davonab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
    (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schulder auf die Gefahr eines ungewöhlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. [...]

    -> X und Y

    Den § mit der Halterpflicht finde ich jetzt nicht.

    -> Alles keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.



  • Drum merke:

    Frauen und Autos verleiht man nicht! 😉

    Und das Selbe gilt für Motorroller.



  • Loggy schrieb:

    § 827 BGB: Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit schrieb:

    Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nciht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel ineinen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so sit er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

    -> Y

    Bei 0,3 Promille?

    Den § mit der Halterpflicht finde ich jetzt nicht.

    Mal in der StVG gucken. §§ 7, ff.



  • sagt mal, habt ihr nur solche Paragraphenliteratur im Regal stehen ?

    Mein Schwarzfahrerzeit war zwischen 1990 und 1993, habs aber nie anbrennen lassen, daher brauchte ich nie diese Gesetzestexte ...

    Schöne alte Zeit ...

    MfG
    RB



  • Jo, da ists:

    StVG $ 21 schrieb:

    1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
    nicht hat oder ihm das F�hren des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
    oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
    2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zul�sst, dass jemand das
    Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder
    dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25
    dieses Gesetzes verboten ist.

    Normal gilt ja die 0,5 Promille regel. Ich glaube dies war bei verursachtem Unfall aber anders. Hier kann sogar jeder Wert über 0,0 entscheidend sein, wenn angenommen werden kann, dass dies für den Unfall entscheidend war. Was hier aber wohl nicht der Fall ist... wer keinen Führerschein hat, kann auch mit 0,0 Promille nicht fahren 🙂

    (wie gesagt, keine Rechtsberatung -> persönliche Meinung)



  • Loggy schrieb:

    Normal gilt ja die 0,5 Promille regel. Ich glaube dies war bei verursachtem Unfall aber anders. Hier kann sogar jeder Wert über 0,0 entscheidend sein, wenn angenommen werden kann, dass dies für den Unfall entscheidend war.

    Dazu argumentiert man aber eher mit § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit, iirc). Komatöse Zustände müssen dazu noch nicht eingetreten sein, soweit ich sehe.

    (wie gesagt, keine Rechtsberatung -> persönliche Meinung)

    Wir reden ja nur von X, Y und Z, also einem Übungsbeispiel aus dem Rechtskundebuch.



  • DasPinschh schrieb:

    Ih bin keiner von Beiden! Der Besitzer ist ein Freund und die 😉 Betrunkene ne Klassenkameradin (von Beiden).

    JETZT weiß ich wieso der Fall so unwirklich schien...

    Aber wenn 'ne Frau am Steuer war ist das was anderes... 😃

    [Dieser Post dient lediglich des Flamens - er beinhaltet keinerlei Meinung des Autors] 🙂



  • Dazu argumentiert man aber eher mit § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit, iirc). Komatöse Zustände müssen dazu noch nicht eingetreten sein, soweit ich sehe.

    Stimmt wohl. Aber ich bin nur Wirtschaftsing., deshalb kenne ich bis jetzt nur das BGB 😉


Anmelden zum Antworten