Ab wann ist Wandeln möglich ?


  • Mod

    Wozu braucht man da einen Anwalt oder eine Rechtsberatung? Das ist eine Schulaufgabe aus Wirtschafts- und Rechtslehre, ganz am Anfang... sowas lernt man (anscheinend nicht überall) in der 9. Klasse...

    *§ 459 [Sachmängelhaftung]
    (1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

    (2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

    § 460 [Haftung bei Kenntnis des Käufers]
    Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
    *

    und dann

    *§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]
    Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
    *

    und dann beachten:

    § 477 [Verjährungsvoraussetzungen und Frist bei Gewährleistungsansprüchen]
    (1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
    *

    § 478 [Wirkung der Mängelanzeige ]
    (1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.

    Hm, weiterhin war da noch der Gattungskauf - der bei Dir in Frage kommt - und daher gibt's auch noch diese Variante, im Volksmund "Umtausch" genannt:

    *§ 480 [Haftung für Mängel bei Gattungskauf]
    (1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
    *



  • arglistig

    Hihi, das Wort ist echt mal cool 🕶

    Ich geh mir jetzt jedenfalls arglistig nen Kaffee holen 🕶 👍



  • Marc++us schrieb:

    Das ist eine Schulaufgabe aus Wirtschafts- und Rechtslehre, ganz am Anfang... sowas lernt man (anscheinend nicht überall) in der 9. Klasse...

    Jo, wir hatten nichtmal "Wirtschafts- und Rechtslehre".



  • Aloha,

    danke für die Antworten.

    dEUs schrieb:

    Wird das nicht dein Anwalt wissen?

    Ich schrieb doch
    "Bevor ich den aber nerve, wüßte ich gerne, worauf ich mich berufen kann."

    Marc++us schrieb:

    Wozu braucht man da einen Anwalt oder eine Rechtsberatung? Das ist eine Schulaufgabe aus Wirtschafts- und Rechtslehre, ganz am Anfang... sowas lernt man (anscheinend nicht überall) in der 9. Klasse...

    Lol, ich hoffe man hat Dir nicht vergessen dafür andere wirklich wichtige Dinge beizubringen. Grundrechenarten, Schreiben, Lesen, etc. 😃

    Sach mal, aus welchem Gesetzbuch sind denn Deine Paragraphen. Aus dem Marcus´schen ???
    Im aktuellen BGB sind diese § jedenfalls nicht in dieser Form vorhanden.

    6 Setzen, 9. Klasse wiederholen... 😃

    Habe mal selbst gegoogelt und habe die für mich spannenden gefunden.
    §437, §439, §440, §441 sind für mein Problem interessant...

    Grüße und Danke

    BOA



  • AHA! Erst hier fragen, dann selbst googlen! Des ham mer aba gern.



  • Und dann noch unsren guten Marcus blßstellen 😡



  • BOA schrieb:

    Aloha,

    danke für die Antworten.

    dEUs schrieb:

    Wird das nicht dein Anwalt wissen?

    Ich schrieb doch
    "Bevor ich den aber nerve, wüßte ich gerne, worauf ich mich berufen kann."

    Marc++us schrieb:

    Wozu braucht man da einen Anwalt oder eine Rechtsberatung? Das ist eine Schulaufgabe aus Wirtschafts- und Rechtslehre, ganz am Anfang... sowas lernt man (anscheinend nicht überall) in der 9. Klasse...

    Lol, ich hoffe man hat Dir nicht vergessen dafür andere wirklich wichtige Dinge beizubringen. Grundrechenarten, Schreiben, Lesen, etc. 😃

    Sach mal, aus welchem Gesetzbuch sind denn Deine Paragraphen. Aus dem Marcus´schen ???
    Im aktuellen BGB sind diese § jedenfalls nicht in dieser Form vorhanden.

    6 Setzen, 9. Klasse wiederholen... 😃

    Habe mal selbst gegoogelt und habe die für mich spannenden gefunden.
    §437, §439, §440, §441 sind für mein Problem interessant...

    Grüße und Danke

    BOA

    👎



  • Schoggel schrieb:

    AHA! Erst hier fragen, dann selbst googlen! Des ham mer aba gern.

    Aloha,

    sorry, aber wenn die Antworten falsch sind, bzw. nicht passen, was bleibt mir übrig ?

    Nu mal nicht so zickig, Kinder. 🕶

    Grüße

    BOA



  • Und wieso machst du nicht umgekehrt? Erst googeln, dann fragen? So wies die anderen Erwachsenen auch machen?



  • Schoggel schrieb:

    Und wieso machst du nicht umgekehrt? Erst googeln, dann fragen? So wies die anderen Erwachsenen auch machen?

    Faulheit, Lustlosigkeit, Kommunikationsbedarf, Damit Du blöd fragst, Googleserver Absturz....

    Such Dir ne Antwort aus....

    So, und nun pfui, aus.... 🕶

    Grüße :xmas1:

    BOA



  • kann mal jemand BOA bannen? solche leute können wir hier nicht gebrauchen.



  • BOA schrieb:

    Faulheit, Lustlosigkeit

    Solche Leute gehören öffentlich gesteinigt.

    Kommunikationsbedarf

    Geh' in ne Talkshow!

    Damit Du blöd fragst

    Hätteste auch einfacher schaffen können

    Googleserver Absturz....

    ja, ne is klar



  • Vorsicht Marcus, du hast da ganz alte Gesetze! Die sind nicht mehr aktuell.

    Wandlung gibt es gar nicht mehr. Das heißt jetzt "Rücktritt". Ich hab jetzt kein Gesetz hier, aber es ist so, dass man erst vom Vertrag zurück treten kann, wenn man dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat.

    Dann steht da noch irgendwo, dass die Nachbesserungen in der Regel nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen ist -> gesetzliches Rücktrittsrecht.

    Ansonsten musst du natürlich keine 10 Wochen warten. Da kannst du bestimmt eine (angemessene) Frist setzen und danach zurücktreten.

    Aber so einfach, wie Marcus es darstellt ist es wirklich nicht (für einen nicht Juristen).

    Wie immer, keine Rechtsberatung -> Alles persönliche Meinung.


  • Mod

    henno@work schrieb:

    Vorsicht Marcus, du hast da ganz alte Gesetze! Die sind nicht mehr aktuell.

    Ach, ich habe einfach den ersten Text aus Google gepostet. Ok, ich war verwundert, warum in dieser Quelle jemand was von "kaiserlichen Rechtsverordnung" schreibt. *lol* 🤡

    Aber jetzt mal ernsthaft: das Schöne am BGB ist seine Schlichtheit, daß tatsächlich ein normaler Bürger es verstehen kann. Dafür war es ja auch mal gedacht. Es ist damit völlig ausreichend möglich, seine Verkäuferrechte zu überblicken und damit den Verkäufer zu konfrontieren - wenn man dafür einen Anwalt bemüht, hat man doch bereits sicher verloren. Kostet Geld und Zeit.



  • [quote="Marc++us]Aber jetzt mal ernsthaft: das Schöne am BGB ist seine Schlichtheit, daß tatsächlich ein normaler Bürger es verstehen kann. Dafür war es ja auch mal gedacht. Es ist damit völlig ausreichend möglich, seine Verkäuferrechte zu überblicken und damit den Verkäufer zu konfrontieren - wenn man dafür einen Anwalt bemüht, hat man doch bereits sicher verloren. Kostet Geld und Zeit.[/quote]

    Aber nur das neue BGB ist relativ schlicht.
    Und selbst da kann man in den Interpretationstexten schnell den Faden verlieren. Für 10,- € gibst eine Rechtsberatung beim Verbrauchenschutz. 😉


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