Datumsangabe in einer Kündigung



  • Also wenn du wirklich sichergehen moechtest, schreibst du oben das Datum rauf, (macht man ja eh) und schreibst, "mit der geltenden Kuendigungsfrist von 2 Monaten ist mein letzter Arbeitstag bei Ihnen dann der 31.01.06".

    Lass dir doch den Erhalt der Kuendigung quittieren, notfalls gehts per Einschreiben raus.



  • oder einfach

    hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Termin fristgerecht ....



  • Ok, vielen Dank für die Antworten.


  • Mod

    SeppSchrot schrieb:

    "fristgemaess zum 31.01.06 aus den und den Gruenden..."
    z.B. 'persoenliche'

    Um Himmels Willen, man gibt doch keine Gründe an! Sowas kann doch nachher nur negativ ausgehen.



  • Marcus hat Recht, KEINE Gründe angeben. Geht niemanden was an. Gründe gibt man an, wenn es z.B. nicht fristgerecht wäre... also als Ausrede. 😉 Im Ernst, es reicht einfach nur das man kündigen will und zu wann (also wann der letzte Arbeitstag wäre).



  • SeppSchrot schrieb:

    Lass dir doch den Erhalt der Kuendigung quittieren, notfalls gehts per Einschreiben raus.

    Wenn ich "Recht" noch richtig im Kopf habe, soll man das eben genau nicht machen.

    Beim Einschreiben gilt das als tatsächliche Erhalt erst, wenn der Kerl das Teil auch wirklich unterschrieben hat und der Rückschein weggeht. Im schlimmsten Fall also gar nicht.
    Beim normalen Briefverkehr werden 1 oder 2 Tage (gesetzlich) festgelegt IIRC, ob's im Endeffekt länger dauert ist egal.
    So wahrst Du Deine Fristen besser, wenn Du einen normalen Brief verschickst.

    Wie immer natürlich: IANAL - kann mich natürlich auch irren.



  • Hm. Ich denke, du verwechselst "Einschreiben" und "Einschreiben mit Rückschein". Sind zwei verschiedene Dinge. Ein Einschreiben ist ein normaler Brief, bei dem du einen Beweis hast, dass du ihn abgeschickt hast. Der Gegner kann nichts gegen den Erhalt tun. Beim Einschreiben mit Rückschein hast du den Beweis, dass du den Brief abgeschickt hast und den Beweis, dass der Gegner den Brief erhalten hat, vorausgesetzt er lehnt die Annahme nicht ab.
    D.h.: In solchen Fällen ist ein normaler Brief dem Einschreiben mit Rückschein vorzuziehen. Und ein Einschreiben dem normalen Brief.



  • K 👍



  • dEUs schrieb:

    [...]Ein Einschreiben ist ein normaler Brief, bei dem du einen Beweis hast, dass du ihn abgeschickt hast. Der Gegner kann nichts gegen den Erhalt tun. Beim Einschreiben mit Rückschein hast du den Beweis, dass du den Brief abgeschickt hast und den Beweis, dass der Gegner den Brief erhalten hat, vorausgesetzt er lehnt die Annahme nicht ab.
    D.h.: In solchen Fällen ist ein normaler Brief dem Einschreiben mit Rückschein vorzuziehen. Und ein Einschreiben dem normalen Brief.

    Das bringt rechtlich alles gar nix. Du hast im besten Fall den Beweis, daß du (irgend)einen Brief abgeschickt und der auch angekommen ist. Was in dem Brief drinstand, kannst du mit all den o.g. Methoden nicht beweisen.

    Wenns wirklich wasserdicht sein soll, hilft nur ein Notar.


  • Mod

    GuybrushThreepwood schrieb:

    Wenns wirklich wasserdicht sein soll, hilft nur ein Notar.

    Was hilft Dir denn ein Notar bei einer Kündigung? Wichtig für die Kündigung ist der Zugang der Willensäußerung beim Vertragspartner, also dem Arbeitgeber.

    Der Zugang!

    Das kann auf viele Arten erfolgen... z.B. Einwurfeinschreiben (Zugang ist damit erfolgt). Persönliche Übergabe mit Quittung eines Bevollmächtigten (Geschäftsführer, Personalchef). Rechtzeitiger(!) Einwurf in den offiziellen Firmenbriefkasten mit einem volljährigen unabhängigen Zeugen.

    Das reicht alles aus... macht's nicht so kompliziert.

    Und die Grundfrage sowieso: wieso geht Ihr nicht einfach zum Personalchef oder Geschäftsführer, legt ihm das Schreiben auf den Tisch, habt eine Quittung vorbereitet, und bittet ihn um kurze Empfangsbestätigung? Angst vor der persönlichen Konfrontation?



  • Marc++us schrieb:

    Wichtig für die Kündigung ist der Zugang der Willensäußerung beim Vertragspartner, also dem Arbeitgeber.

    Der Zugang!

    Das ist schon richtig, nur wer hat im Zweifel die Beweispflicht, daß die Willenserklärung zugegangen ist?
    Ein Einwurfeinschreiben ist mit Sicherheit kein Beweis. Damit ist nur sichergestellt, daß der Postbote einen verschlossenen Umschlag eingeworfen hat (da er ja hoffentlich nicht vorher reingeschaut hat).

    Marc++us schrieb:

    Was hilft Dir denn ein Notar bei einer Kündigung?

    Wer die persönliche Konfrontation scheut, kommt nur mit nem Zeugen weiter (was anderes ist der Notar ja nicht, er nimmt halt Geld dafür :))


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