Gewerbeschein wann nötig?
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Hallo,
ich möchte gerne nebenbei etwas Computerhilfe geben. Allerdings schon gewerblich, im Sinne von gewinnorientiert und mit Werbung (Aushänge an schwarzen Brettern etc.)
Brauche ich dafür schon einen Gewerbeschein oder gibt es eine Sonderregelung, dass ich bis zu einer gewissen Größe keinen brauche? Ab welchem Betrag muss ich Umsatzsteuer abführen?
ChrisM
PS: Sollte ich mir einen Gewerbeschein holen, kann ich auch gleich gewerblichen eBay-Verkauf dort eintragen lassen, weil ich das evtl. auch vorhatte ich nächster Zeit (habe einige Großhändler-Kontakte)?
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http://www.jurawiki.de/GewerbeSchein
http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/68/existenzgruender_2005_orginal.pdf
http://www.go.nrw.de/content.red?kat01=010103&sid=&p=go
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Hallo,
ok, habe jetzt einen Gewerbeschein, ausgestellt auf "Lösen von Computerproblemen" und "Verkauf von Kleinartikeln über das Internet".
Noch eine Frage, falls es zufällig jemand weiß:
Wie ist ein Kleinartikel definiert? Klein im Preis oder klein in der Größe? Wäre eine Maus (USB, nicht das Tier :D) oder ein USB-Stick ein Kleinartikel? Oder gibt's gar keine genaue Definition? Nicht, dass ich halt mal was verkaufe, was nicht unter Kleinartikel fällt und dann irgendwann sich jemand beschwert.ChrisM
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Was sind das jetzt für Fragen? Warum hast Du Dir nicht "Hardware, Software, Einzelhandel" eintragen lassen?
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Hallo,
weil für bestimmte Artikel die Anmeldung etwas komplizierter ist und du z.B. dann noch ein polizeiliches Führungszeugnis und ähnliches brauchst.
ChrisM
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Und das wäre bei obigen der Fall gewesen?

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Hallo,
aus der Gewerbeordnung...

§ 38
Überwachungsbedürftige Gewerbe
(1) Bei den Gewerbezweigen
1.
An- und Verkauf von
a)
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b)
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c)
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d)
Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e)
Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2.
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
3.
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4.
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5.
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
6.
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
Hervorhebung von mir.
ChrisM
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ok
