Frage zum Urteil über die Vorratsdatenspeicherung
-
Das Bundesverfassungsgericht hat ja die Vorratsdatenspeicherung nur zum Teil zurückgewiesen, so daß sie nur noch für die Verfolgung schwerer Straftaten benutzt werden darf.
Aber jetzt würde mich dazu noch interessieren: Worin besteht nun genau der Unterschied zwischen der aktuellen Situation und der Situation vor der Verabschiedung des Gesetzes? Durften Daten nicht auch vorher schon zur Verfolgung schwerer Straftaten benutzt werden?
Wo liegt also der praktische Unterschied zwischen der Situation, die existierte, bevor dieses Gesetz in Kraft trat, und jetzt, wo es noch nicht ganz, sondern nur teilweise abgewiesen wurde?
-
-
1. Das ist kein Urteil.
2. Hat das Gericht auch verfügt, dass es konkrete Hinweise geben muss ehe man die Daten einsehen darf, und dass die Fahnder keine weiteren Optionen mehr haben dürfen um im Fall weiter zu kommen, und dass jede Einsicht von einem Richter genehmigt werden muss.
3. Kann der Gesetzgeber nun die Befugnisse der Fahnder nicht mehr ohne weiteres erweitern.Quellen:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,542335,00.html schrieb:
Der Verdacht muss zudem durch Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder gar aussichtslos sein.
http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/745/164283/ schrieb:
Zugleich kündigt das Gericht echt deutlich an, dass es die schon in Arbeit befindlichen Gesetze von Bund und Ländern, die der Polizei und den Geheimdiensten den Zugriff auf die Telefon- und Internetdaten aller Bürger geben wollen, nicht akzeptieren wird.
http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/745/164283/ schrieb:
nur mit Genehmigung des Ermittlungsrichters
http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/745/164283/ schrieb:
Das gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, also bis zum Urteil.
-
O.k., danke erstmal. Das heißt also, wenn ich das richtig verstanden habe, daß man jetzt praktisch gesehen wieder anonym im Internet ist, es sei denn, man ist irgendein gesuchter Verbrecher. Richtig soweit?
-
Nein!!!!!
Es heißt das man derzeit nicht befürchten muss das die eigenen Daten raus gegeben werden.
Es heißt aber nicht das es nicht rückwirkend passiert.
Wenn das Urteil da ist kann es passieren das deine Daten auch rückwirkend abgefragt werden können.
-
Unix-Tom schrieb:
Nein!!!!!
Es heißt das man derzeit nicht befürchten muss das die eigenen Daten raus gegeben werden.
Es heißt aber nicht das es nicht rückwirkend passiert.
Wenn das Urteil da ist kann es passieren das deine Daten auch rückwirkend abgefragt werden können.Es gibt da unterschiedliche Auslegungen.
Aus dem Jahr 2007
geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei "der Bagatellkriminalität zuzuordnen".
Dies gilt seit April, mit Inkrafttreten des zweiten Korbes zum Urheberrecht, so nicht mehr.
Auch wenn einige Staatsanwaltschaften anders entscheiden.
Da es Unterschiede zwischen Verkehrsdaten und Daten die nach dem neuen §113a gespeichernt werden, zu geben scheint, ist es daher auch jetzt noch möglich das Verkehrsdaten abgefragt werden können.