Urheberrecht an Code
-
Hi Leute!
Ich habe vor für mein Abi diese BeLL mal anzugehen, und irgendwas mit dem Apfelmännchen zu machen.
Dabei soll ich den Programmcode, die wichtigsten Teile oder zumindest Konzepte, mit veröffentlichen.
Wie sieht das jetzt mit den Rechten am Code aus? Hat den die Schule oder immernoch ich?
-
Urheberrecht hat immer der Urheber und das ist auch nicht abtretbar.
Die Verwertungsrechte sind eine andere Frage.
-
programme, die im schulunterricht von dir angefertigt werden (auf schulcomputern!), unterstehen damit auch automatisch dem urheberrecht der schule, sprich die schule als institution ist eigentümer deines programms und hält alle rechte inne.
-
Das ist schon deshalb nicht stimmig, weil eine Institution keine natürliche Person ist.
-
fio3 schrieb:
programme, die im schulunterricht von dir angefertigt werden (auf schulcomputern!), unterstehen damit auch automatisch dem urheberrecht der schule, sprich die schule als institution ist eigentümer deines programms und hält alle rechte inne.
nö
-
Bei der Arbeit ist es ja so, dass das Nutzungsrecht (natürlich nicht das Urheberrecht!) der entwickelten Software bei der Firma liegt, falls nicht vertraglich anders geregelt. Zumindest haben wir das damals in der Berufsschule so gelernt. Dass eine solche Regelung auch für die Schule gilt, halte ich für unwahrscheinlich...
-
schau mal hier: www.lehrer-online.de im bereich "Recht" (oben rechts) ich kopiere mal ein fall den es gab:
Um den bisher recht einfach gestalteten Internetauftritt zu verbessern, beschließt die Schulleitung der Mozart-Gesamtschule, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts Inhalte für die Schulhomepage erstellen sollen. Der Klasse 8a kommt dabei die Aufgabe zu, während des Kunstunterrichts Grafiken, Buttons und andere Designelemente zu entwerfen. In diesem Rahmen erstellen Sofie und Ann-Katrin, beide 15 Jahre alt, Grafiken, die sie zum Teil völlig neu entwerfen und zum Teil mittels bloßer Verfremdung von Fotos (so genanntes Fotocomposing) erzeugen. Nachdem ihre Grafiken auf der Schulhomepage eingesetzt werden, untersagen sie der Schule die weitere Nutzung und verlangen die Bezahlung von 500 Euro für eine "Nutzungserlaubnis". Die Klassenlehrerin und die Schulleitung sind entsetzt und wollen sich auf einen solchen Kuhhandel auf keinen Fall einlassen, sondern die Grafiken wie bisher kostenlos benutzen, denn schließlich sind sie ja ausdrücklich zu diesem Zweck im Unterricht erstellt worden.
Problemlage
Die Nutzungsuntersagung durch Sofie und Ann-Katrin und die Geldforderung wären berechtigt, wenn die Schülerinnen als Urheber von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) anzusehen sind und die Schule nicht bereits ein (kostenloses) Nutzungsrecht an den Grafiken erlangt hat.
Haben Sofie und Ann-Katrin ein Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen?
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt nach § 2 Absatz 2 UrhG vor, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Dies wird bei Computergrafiken in vielen Fällen zu bejahen sein, da das Gesetz in § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG ausdrücklich auch Werke der bildenden Kunst - wozu grundsätzlich auch Computergrafiken gehören - in den Urheberrechtsschutz einbezieht. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm solche Computergrafiken nicht geschützt sind, die "nur" aus zusammengesetzten verfremdeten Fotos bestehen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei nur um eine rein handwerkliche Tätigkeit, sodass die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Zumindest bezüglich der völlig neu entworfenen Computergrafiken dürfte die Schöpfungshöhe und damit der Urheberrechtsschutz aber wenig zweifelhaft sein.Im Übrigen spielt es keine Rolle, dass Sofie und Ann-Katrin noch minderjährig sind, denn der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schöpfung eines Werkes und dies ist ein vom Alter unabhängiger Realakt. Schließlich ändert sich an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn die Schule Eigentum an Schülerarbeiten, die für sie zweckbestimmt angefertigt wurden, erwirbt (zum Beispiel Prüfungsarbeiten).
Konsequenzen
Als Konsequenz ergibt sich aus der Urheberschaft von Sofie und Ann-Katrin - beide sind im Übrigen Miturheber nach § 8 UrhG -, dass es im Ausgangspunkt alleine deren Sache ist zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise ihre Grafiken genutzt werden. Sie haben die so genannten ausschließlichen Verwertungsrechte. Hieran ändert nach ganz überwiegender Meinung ihr Status als Schülerinnen nichts. Die Schule kann die Grafiken auf ihrer Schulhomepage daher weiterhin nur einsetzen, wenn ihr hierzu eine Berechtigung durch die Schülerinnen eingeräumt wurde beziehungsweise wird.
...http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-07-05.php?sid=23841314685587888022710591060320
kurzfassung: die schuelerinnen haben etwas erschaffen und somit auch das urheberecht darauf
in firmen ist es ja auch so geregelt das es bereits im arbeitsvertrag verankert ist das man die rechte dann abtritt - schueler haben sowas (normalerweise) nicht {o;
-
In Deutschland gilt das Urheberrecht als subjektiv-absolutes Recht und ist nur im Erbfall übertragbar (§ 29 Abs. 1, § 30 UrhG). Dem widersprechende Vertragsklauseln („Übertragung des Urheberrechts“) wären nach deutschem Recht unwirksam.
-
deshalb regeln arbeitsverträge & co. üblicherweise auch nur die abtretung aller nutzungs- und veröffentlichungsrechte. als entwickler bleibst du zwar urheber deiner software, aber alle faktischen rechte liegen damit bei deinem arbeitgeber.
-
Gut.
Das Problem, dass ich das in der Schule mache, habe ich nicht.
Ich mach sowas prinzipiell zu Hause.