Gerichtsurteile bzw Gesetzesparagraphen zu Mietrechtsfrage gesucht
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Also ich hatte neulich einen verstopften Abfluss,
nachdem ich beim Hausmeister gefragt habe in wessen Zuständigkeitsbereich das fällt habe ich mich nach dessen Anweisung an den Vermieter gewandt.Der Hausmeister gab mir auch die Nummer einer Firma mit, die sich um ähnliche Sachen im Haus kümmert.
Nun gut weiter mit dem Gespräch zwischen mir und dem Vermieter:
innerhalb von 5 Minuten hat er mir erklärt dass ich diese Firma beauftragen dürfe und die Rechnung an ihn gehen dürfe soweit die Kosten 120€ nicht übersteigen.Also das habe ich getan... meinem Vermieter wurde eine Rechnung über knapp 80€ geschickt.
2 Tage später bekomme ich einen Brief, Inhalt die Rechnung.
Unten handschriftlich:
Keine Materialien aufgelistet, die ich zahlen sollte. Für Verstopfung der Gebrauchsgegenstände müsst ihr schon selbst aufkommen. Rechnung retour.
Ich habe bei meinem Vermieter angerufen und gefragt was das bedeuten soll, vor allem die Materialliste.
Auf der Rechnung steht eindeutig dass das Rohr mit einer Spirale gereinigt wurde.
Die Antwort war ziemlich verblüffend:
Mein Vermieter hat erwartet dass wir die gesamte Armatur austauschen lassen, was niemals zur Debatte stand.
(Mein Vermieter ist etwas seltsam, wenn man ihn um etwas notwendiges bittet ist die Anwort meist nein, aber wenn man nach etwas total überflüssigem fragt heißts ja solange das entsprechende Teil möglichst luxuriös ist)Nun denn im Laufe des Gespräches hat er versucht mir ... naja weiszumachen dass ich mich an den Hausmeister hätte wenden müssen (habe ich ja sogar) danach an die Hausverwaltung ... dann wäre es irgendwann zur Vermieterversammlung gekommen die dann entschieden hätte was zu tun ist, aber natürlich bei einer ganz normalen Verstopfung müsste ich ja selbst aufkommen.
Nun im Laufe des Gespräches haben wir uns stark gestritten und er meinte dass seit 15 jahren niemand gewagt hätte ihn wegen einer lappalie wie einem verstopften Rohr zu belästigen.
Die Rechnung will er also auch nicht zahlen, da er der Meinung ist dass die Verstopfung selbst verschuldet ist.
Ein Anruf bei der Sanitärfirma hat ergeben dass als Ursache Anlagerungen in einem Rohr Schuld sind. (Es handelt sich wahrscheinlich um ein altes Gusseisenrohr) Aber eine entsprechende Bestätigung dass es nicht durch Selbstverschulden zur Verstopfung kam kann er mir natürlich nicht ausstellen (klar er will ja sein Geld, egal von wem)
So nun habe ich einen Vermieter der sauer auf mich ist und wahrscheinlich schon Gründe sucht mich kündigen zu können und eine unbezahlte Rechnung.
Wie soll ich jetzt weiter vorgehen, was sagt das Gesetz dazu?
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Es ist so gut wie unmöglich einen Mieter wegen so etwas aus der Wohnung zu schmeißen. Meiner Ansicht nach muss der Vermieter natürlich für derlei Sachen aufkommen, wenn sie nicht mutwillig herbeigeführt wurden. Was das Gesetz dazu sagt kann jedermann im BGB nachlesen.
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ja ich suche auch die entsprechenden Paragraphen im Moment halte ich §536 c)
für am geeignetsten aber falls sich hiern einer gut auskennt und mir den bestgeeigneten gibt, wäre ich sehr erfreut da mein Vermieter nun nicht mehr auf Anrufe oder ähnliches reagiert.
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Hab es jetzt nicht durchgelesen, aber das scheint doch recht passend zu sein:
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Für gewöhnlich müssen Mieter für Reparaturen an Einrichtungen, die sie täglich benutzen, bis zu einem Betrag von 80,-Euro selbst aufkommen. Das Dein Vermieter hier 120,- Euro veranschlagt, ist schon mal erstaunlich.
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Eine Reinigungsspirale ist kein "Material", sondern ein Werkzeug. Somit hat Dein Vermieter recht, daß kein Material verwendet wurde.
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Ein verstopftes Rohr wird normalerweise vom Hausmeister gereinigt, dafür braucht man keine Fachfirma. Ich an Deiner Stelle würde wegen solcher Kinkerlitzchen in Zukunft nicht mehr den Vermieter anstechen. Werkzeuge zur Rohrreinigung (Spirale oder Saugpumpe) gehören eigentlich in jeden Haushalt, wie die Klobürste. Geht schneller, günstiger und mit weniger Ärger.
4)Wer an der Verstopfung "schuld" ist, läßt sich nur umständlich feststellen. "Anlagerungen im Rohr"- das ist so ziemlich alles, was im Rohr hängen bleibt. Wenn das Rohr eine längere waagerechte Strecke zurücklegt, können dort leichter Verstopfungen auftreten, ob das ein Baumangel ist, den der Vermieter verantworten muß, kann letztendlich nur ein Gutachter klären.
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Elektronix schrieb:
- Für gewöhnlich müssen Mieter für Reparaturen an Einrichtungen, die sie täglich benutzen, bis zu einem Betrag von 80,-Euro selbst aufkommen. Das Dein Vermieter hier 120,- Euro veranschlagt, ist schon mal erstaunlich.
Nein:
Der Mieter hat die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat.
Wenn zum Beispiel die WC-Leitung verstopft ist, so reicht diese Tatsache alleine noch nicht aus, um im Mietrecht die Haftung des Mieters dafür zu begründen. Es könnte sein, dass die Leitung deshalb verstopfte, da sie sich allmählich durch normalen Gebrauch mit Kalk zugesetzt hat oder sich Konstruktionsfehler (z.B. 90-Grad Biegung in Abwasserleitung mit anschließender Verringerung des Querschnitts) an der Leitung befinden. Das wären Ursachen, die im Risikobereich des Vermieters liegen. Erst wenn es der Vermieter ausgeräumt hat, dass die Schadensursache in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegt, trägt der Mieter die Beweislast.
Mietverträge enthalten daher sehr oft eine Klausel, die besagt, dass bei einer Verstopfung alle Mieter anteilig in einem bestimmten Verhältnis für die Kosten gemeinsam haften. Derartige Klauseln sind aber unwirksam. (OLG Hamm RE WM 82,201 AG Siegburg Az 4 C 728/78, AG Schwetzingen Az 1C 655/75).
Elektronix schrieb:
- Ein verstopftes Rohr wird normalerweise vom Hausmeister gereinigt, dafür braucht man keine Fachfirma. Ich an Deiner Stelle würde wegen solcher Kinkerlitzchen in Zukunft nicht mehr den Vermieter anstechen. Werkzeuge zur Rohrreinigung (Spirale oder Saugpumpe) gehören eigentlich in jeden Haushalt, wie die Klobürste. Geht schneller, günstiger und mit weniger Ärger.
Das verstopfte Rohr zu reinigen, ist Aufgabe des Vermieters und nicht deine:
Der Vermieter hat sämtliche Installationen dem Mieter in einem geeigneten Zustand für den vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 Abs 1 S 2 BGB).
Elektronix schrieb:
4)Wer an der Verstopfung "schuld" ist, läßt sich nur umständlich feststellen. "Anlagerungen im Rohr"- das ist so ziemlich alles, was im Rohr hängen bleibt. Wenn das Rohr eine längere waagerechte Strecke zurücklegt, können dort leichter Verstopfungen auftreten, ob das ein Baumangel ist, den der Vermieter verantworten muß, kann letztendlich nur ein Gutachter klären.
Der Vermieter müsste nur dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Mieter der Schaden durch "unsachgemäßer Nutzung" verursacht hat. Die Beweislast liegt dabei beim Vermieter:
Danach haben die Mieter nur für diejenigen Mängel einzustehen, die nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen worden sind. Dabei obliegt dem Vermieter im Rahmen des § 558 jedenfalls bei solchen Mängeln, die sowohl durch vertragsgemäßen Gebrauch als auch auf Mängeln der Mietsubstanz beruhen können, die Beweislast dafür, dass der konkret aufgetretene Mangel nicht in seiner Sphäre liegt.
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life schrieb:
Elektronix schrieb:
- Für gewöhnlich müssen Mieter für Reparaturen an Einrichtungen, die sie täglich benutzen, bis zu einem Betrag von 80,-Euro selbst aufkommen. Das Dein Vermieter hier 120,- Euro veranschlagt, ist schon mal erstaunlich.
Nein:
Der Mieter hat die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat.
Die meisten Mietverträge haben eine Klausel wie zum Beispiel im offiziellen Hamburger Mietvertrag $17, Absatz 4. Diese Klauseln sind AFAIK vollkommen gesetzeskonform und infolge dieser Klauseln muss selbstverständlich der Mieter für solche Reparaturen aufkommen.
ravenheart schrieb:
So nun habe ich einen Vermieter der sauer auf mich ist und wahrscheinlich schon Gründe sucht mich kündigen zu können und eine unbezahlte Rechnung.
Wenn Dich Dein Vermieter nicht mehr haben will, dann hat er trotzdem kaum Möglichkeiten, Dir zu kündigen. "Belästigung des Vermieters mit Lapalien" ist zumindest kein Kündigungsgrund. Einen Mieter kann man als Vermieter nicht so einfach loswerden. Aber wenn er Dich wirklich nicht mehr als Mieter haben möchte, wird er Dir signalisieren, dass Du vielleicht kündigen solltest. Er könnte zum Beispiel die Miete erhöhen, wenn die Umstände das erlauben. Oder er wird sich andere Dinge überlegen, mit denen er Dir das Leben in der Wohnung etwas vermiesen kann. Das ist doch immer eine zweiseitige Sache: Wenn Du ihm das Leben schwer machst, dann wird er Dir auch das Leben schwer machen. Und irgendwann wirst Du dann als Mieter feststellen, dass Dir das nicht gefällt und Du wohl doch nicht den passenden Vermieter hast.
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Gregor schrieb:
Die meisten Mietverträge haben eine Klausel wie zum Beispiel im offiziellen Hamburger Mietvertrag $17, Absatz 4. Diese Klauseln sind AFAIK vollkommen gesetzeskonform und infolge dieser Klauseln muss selbstverständlich der Mieter für solche Reparaturen aufkommen.
Also in meinem Mietvertrag steht eine derartige Klausel nicht drin. Entsprechend sollte man mit solchen Formulierungen wie "die meisten Mietverträge" vielleicht lieber etwas vorsichtig sein ;-).
Ob nun eine derartige Klausel wirksam ist oder nicht, vermag ich allerdings auch nicht zu sagen.
Edit: Hier (http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_2466.htm) etwas dazu gefunden:
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muß nur zahlen, wenn er laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.
Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 300 EUR bzw. 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.
Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden: Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen muss der Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen oder weicht sie zu Ungunsten des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.