Was tun bei regelmäßigen Diebstahl?



  • Besorg dir einfach so einen 😉



  • Eisbecher mit Ortungs-Chip versehen.

    PS: wenn es häufiger passiert ( jede Woche? ), oder jeden Dienstag oder so, kannst du ja einfach mal nachts Wache schieben. Bringst dir einen Liegestuhl mit, nimmst die Kamera in die Hand und setzt dich in eine dunkle Ecke.



  • Der aus dem Westen ... schrieb:

    radioaktiver Bestrahlung aussetzen

    Das wäre ja sogar förderlich und würde die Haltbarkeit verlängern und das Lebensmittel nicht radioaktiv machen! Was du wohl meinst, ist dem ganzen radioaktive Stoffe unterzumischen. Aber wenn du radioaktive Stoffe in einem derartigen Ausmaß hast, dann hast du eh ganz andere Probleme.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensmittelbestrahlung



  • rüdiger schrieb:

    Das wäre ja sogar förderlich und würde die Haltbarkeit verlängern und das Lebensmittel nicht radioaktiv machen! Was du wohl meinst, ist dem ganzen radioaktive Stoffe unterzumischen. Aber wenn du radioaktive Stoffe in einem derartigen Ausmaß hast, dann hast du eh ganz andere Probleme.

    Jau, das verwechsel ich immer. Die Frage ist bloß, woher du radioaktives Material bekommst, welches so stark strahlt, dass man nicht so viel reintun muss, dass der Knilch es merkt, aber nicht so stark strahlt, dass das Konsumieren eines Jogurts mit der Verstrahlung des Körpers in Verbindung gebracht werden könnte.



  • Einfach gaaanz viele Bananen reinmischen...



  • Oder mal bissel Avocado-Püree in die Eisdose...



  • Bashar schrieb:

    Das spielt strafrechtlich überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist, dass du das Abführmittel rein tust, um den Dieb zu verletzen, damit ist das vorsätzliche Körperverletzung.

    Notwehr?



  • camper schrieb:

    Notwehr?

    sowas fällt nicht unter Notwehr



  • Eine geplante Tat kann nie Notwehr sein. - In Not hätte ich garkeine Zeit soetwas zu planen.



  • camper schrieb:

    Bashar schrieb:

    Das spielt strafrechtlich überhaupt keine Rolle. Entscheidend ist, dass du das Abführmittel rein tust, um den Dieb zu verletzen, damit ist das vorsätzliche Körperverletzung.

    Notwehr?

    quoth wikipedia: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden"



  • hat schon jemand "verschließbare (abschließbare) plastikbox" gesagt?
    mess die größe aus und such nach sowas.

    es gibt übrigens leute, die können sich nicht beherrschen, vielleicht meinen sie es garnicht bös. also abschließen.



  • zwutz schrieb:

    camper schrieb:

    Notwehr?

    sowas fällt nicht unter Notwehr

    StGB schrieb:

    § 32 Notwehr
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Hm. Das eigentliche Hineintun des Abführmittels ist nat. nur eine Vorbereitungshandlung. Was bleibt, ist die Unterlassung, den Dieb während der Tat darauf hinzuweisen/die Falle rechtzeitig zu entschärfen. Und zweiffellos ist ein Abführmittel potentiell geeignet, den Diebstahl zu beenden, was völlig ausreicht.

    Andernfalls wäre je jede Art von Sicherung, die ansonsten tatbestandliche Folgen hätte, rechtswidrig. Man denke an den Tresor der Bank, der sich unter Umständen selbsttätig schließt und die Bankräuber einschließt. Das ist Freiheitsberaubung. Allerdings keine rechtswidrige.



  • ich würde jetzt nicht so weit gehen, den Essensdiebstahl aus einem Gemeinschaftskühlschrank mit einem Banküberfall zu vergleichen 😃



  • It0101 schrieb:

    ich würde jetzt nicht so weit gehen, den Essensdiebstahl aus einem Gemeinschaftskühlschrank mit einem Banküberfall zu vergleichen 😃

    Nun, das Problem mit Gemeinschaftskühlschränken ist, dass ggf. nicht ausgeschlossen werden kann, das es den falschen trifft. Jemand der befugt ist, den Kühlschrank zu benutzen, könnte sich versehentlich vergreifen. Das ist dann zwar auch rechtswirdrig und rechtfertigt prinzipiell Notwehr. Allerdings dürfte das dann unterhalb der Bagatellgrenze liegen, bei der Notwehr Körperverletzung rechtfertigt. Und damit wären wir bei fahrlässiger Körperverletzung.



  • Videoüberwachung darf zwar nicht heimlich sein, ist aber mit entsprechendem Hinweisschild hier wahrscheinlich zulässig. Möglicherweise reicht auch das Warnschild allein, um die Diebstähle zu beenden. Falls nicht, kann man nachher immernoch eine Kamera installieren.



  • camper schrieb:

    Andernfalls wäre je jede Art von Sicherung, die ansonsten tatbestandliche Folgen hätte, rechtswidrig. Man denke an den Tresor der Bank, der sich unter Umständen selbsttätig schließt und die Bankräuber einschließt. Das ist Freiheitsberaubung. Allerdings keine rechtswidrige.

    Diese Art von Sicherungen sind in Deutschland nicht erlaubt. Der Fall wäre tatsächlich Freiheitsberaubung (es sein denn natürlich, es gibt ein entsprechendes gut sichtbar angebrachtes Warnschild)

    Notwehr ist sehr sehr eng gefasst. Die gleiche Situation kann in einem Moment Notwehr sein, ein paar Sekunden später bereits Körperverletzung

    Und der Fall hier ist alles, nur keine Notwehr



  • It0101 schrieb:

    ich würde jetzt nicht so weit gehen, den Essensdiebstahl aus einem Gemeinschaftskühlschrank mit einem Banküberfall zu vergleichen 😃

    Es ist kein Gemeinschaftskühlschrank, auch wenn er sich in einem Flur befindet. Die Küchenzeile ist an mehreren Stellen eindeutig als nicht öffentlich gekennzeichnet, am Kühlschrank befindet sich noch ein zusätzlicher Hinweis.

    Ein Kühlschrankschloss wäre tatsächlich eine Überlegung (da an den Kühlschrank regulär nur 3 Personen dürfen), sofern es das günstig gibt, und dies den gemieteten Kühlschrank nicht beschädigt.



  • camper schrieb:

    Das eigentliche Hineintun des Abführmittels ist nat. nur eine Vorbereitungshandlung. Was bleibt, ist die Unterlassung, den Dieb während der Tat darauf hinzuweisen/die Falle rechtzeitig zu entschärfen. Und zweiffellos ist ein Abführmittel potentiell geeignet, den Diebstahl zu beenden, was völlig ausreicht.

    Das klingt mir sehr spitzfindig, wie das berühmte "er ist mir ins Messer gefallen". Unabhängig davon ist ein Abführmittel nicht geeignet, den Diebstahl zu beenden, da es frühestens wirkt, nachdem der Dieb (oder jemand anders) die Beute angefangen hat zu konsumieren. Da kann der Diebstahl schon ein paar Tage her sein.



  • zwutz schrieb:

    Diese Art von Sicherungen sind in Deutschland nicht erlaubt.

    Das kann schon sein, die Frage ist aber (für uns hier) nicht die Rechtswidrigkeit des Mittel sondern die des verwirklichten Tatbestandes. Abgesehen von Bagatellfällen ist für Notwehr das Wie der Verteidigung irrelevant, sofern dieses Mittel überhaupt entfernt zur Abwehr der Tat geeignet ist.
    Ein groß angelegtes Warnschild ist nicht für den Täter bestimmt sondern für alle anderen Personen, die durch diese Sicherung gefärdet werden könnten.

    zwutz schrieb:

    Notwehr ist sehr sehr eng gefasst. Die gleiche Situation kann in einem Moment Notwehr sein, ein paar Sekunden später bereits Körperverletzung

    Schon wahr. Allerdings müsste man schon prüfen, inwieweit das hier ein Problem ist. Unterstellen wir, dass tatsächlich ein echter Dieb getroffen wird, dann gibt es 3 Möglichkeiten:
    1. Der Dieb bedient sich zu keinem Zeitpunkt an dem Präparat -> keine Körperverletzung -> keine Straftat (durch uns)
    2. Der Dieb bedient sich noch vor Ort -> Körperverletzung erfolgt, noch während der Angriff gegenwärtig ist -> Notwehr, keine Straftat
    3. Der Dieb nimmt die Ware mit und verzehrt sie später -> Diebstahl ist vorbei, es beginnt die verbotene Eigenmacht (§858 BGB) -> Körperverletzung erfolgt während des rechtswidrigen Angriffes -> Notwehr, keine Straftat
    Wie zuvor haben wir ein Problem, wenn etwa der Dieb die Sache an einen (gutgläubigen) Dritten weitergibt und diesen die Folgen treffen. Dann liegt ggf. wieder fahrlässige Körperverletzung vor.

    In diesem Fall kann man das auch einfacher machen und einfach ein paar Sachen vergammeln lassen. Mit vergammelten Sachen muss der Dieb rechnen, wenn er daran Schaden nimmt, liegt keine Abweichung vom Kausalverlauf und somit auch keine Zurechenbarkeit vor.

    P.S. Die Diskussion hier ist selbstverständlich nur zum Zeitvertreib. Falls jemand auf die Idee kommt, die vorgeschlagene Handlung durchzuführen und später doch Ärger mit der Justiz bekommen sollte ist diese Diskussion jedenfalls nicht zur Verteidigung geeignet 😉



  • camper schrieb:

    2. Der Dieb bedient sich noch vor Ort -> Körperverletzung erfolgt, noch während der Angriff gegenwärtig ist -> Notwehr, keine Straftat

    Mit vergammelten Sachen muss der Dieb rechnen, wenn er daran Schaden nimmt, liegt keine Abweichung vom Kausalverlauf und somit auch keine Zurechenbarkeit vor.

    Das würde ich so nicht sehen.
    1. Wikipedia: "Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter (Beispiel unten: Junge der Äpfel stiehlt) darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden."
    Zudem ist die Straftat in dem Moment wo die Nahrung zugeführt wird schon begangen und kann durch etwaige Zusätze eh nicht mehr verhindert werden.

    Und zu dem vergammelten: Es bleibt solange strafbar, wie es vorsätzlich, also mit dem Ziel den Täter zu verletzen begangen wird. Ob man das jetzt nachweisen kann ist eine ganz andere Geschichte.


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