Bei unzufriedener Leistung nicht zahlen



  • Ein Prototyp wurde nicht explizit angefordert, aber es macht gerade beim Grafikdesign wenig Sinn keinen zu liefern. Softwareentwickler beginnen das auch langsam zu verstehen. ^^



  • hustbaer schrieb:

    Swordfish schrieb:

    @hustbaer: Ob ein Prototyp explizit verlangt wurde oder einfach so geliefert wurde ist in meinen Augen nebensächlich für die Werksvollendung. Einzig interessant schein mir, ob die Abgeltung für Vorleistungen vereinbart wurde oder nicht.

    Das ist überhaupt nicht nebensächlich!
    Wenn der Prototyp verlangt wurde, dann gehört er zum Werk (bzw. ist ein eigenes Werk?), und dann wurde eben auch ein Teil des Werks (bzw. eines der Werke) vollendet.
    Und das muss man dann bezahlen.

    Eben da bin ich mir nicht sicher.

    hustbaer schrieb:

    Wäre ja noch schöner wenn man einfach Sachen beauftragen könnte, dann nach fertigstellung von einem Teil (den man explizit beauftragt hat) absagen, und dann nix zahlen müsste. Überleg' dir das mal aus Sicht des Auftragnehmers - dann merkst du schnell wie komplett irre das wäre 😉

    Vor Gericht bekommst Du kein Recht, sondern ein Urteil.

    hustbaer schrieb:

    Swordfish schrieb:

    Jester schrieb:

    Muss aber die noch nicht geleistete Arbeit abziehen und auch sonstige Aufwendungen die durch die Kündigung entfallen.

    Jaaa, ist aber ein unangefordert entwickelter Prototyp wesentlicher Werksbestandteil? Mehr als 5% werden da für den Auftragnehmer sowieso ned drinnsein.

    Dass der Prototyp nicht angefordert wurde unterstellst du hier laufend. [...]

    Ich habe das nicht unterstellt, sondern stelle nur Vermutungen für diesen Fall an?

    hustbaer schrieb:

    [...] Davon abgesehen: siehe oben. Wenn branchenüblich, dann muss das bezahlt werden. Und die 5% sind auch nur eine Zahl die einfach so aus der Luft gegriffen ist. Je nachdem wie viel Aufwand der Prototyp relativ zum gesamten Auftrag sind könnten das genau so gut 95% sein.

    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) m.W.v. 01.01.2009:

    § 649 BGB schrieb:

    [...] Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.



  • Wie wäre es wenn Du Deine Quellen auch mal liest? Da steht, dass vermutet wird, dass dem Unternehmer 5 Prozent der Vergütung für die *noch nicht erbrachte Leistung* zusteht. Das ist natürlich zusätzlich zu dem was er schon erarbeitet hat.



  • Swordfish schrieb:

    hustbaer schrieb:

    Swordfish schrieb:

    @hustbaer: Ob ein Prototyp explizit verlangt wurde oder einfach so geliefert wurde ist in meinen Augen nebensächlich für die Werksvollendung. Einzig interessant schein mir, ob die Abgeltung für Vorleistungen vereinbart wurde oder nicht.

    Das ist überhaupt nicht nebensächlich!
    Wenn der Prototyp verlangt wurde, dann gehört er zum Werk (bzw. ist ein eigenes Werk?), und dann wurde eben auch ein Teil des Werks (bzw. eines der Werke) vollendet.
    Und das muss man dann bezahlen.

    Eben da bin ich mir nicht sicher.

    Aha.
    Ist mir aber ehrlich gesagt ziemlich egal ob du dir sicher bist.
    Ich bin mir ziemlich sicher.

    Swordfish schrieb:

    hustbaer schrieb:

    Wäre ja noch schöner wenn man einfach Sachen beauftragen könnte, dann nach fertigstellung von einem Teil (den man explizit beauftragt hat) absagen, und dann nix zahlen müsste. Überleg' dir das mal aus Sicht des Auftragnehmers - dann merkst du schnell wie komplett irre das wäre 😉

    Vor Gericht bekommst Du kein Recht, sondern ein Urteil.

    Und?
    Solche grundlegenden Sachen sind gesetzlich schon so geregelt dass sie inetwa dem Rechtsempfinden von Otto Normalverbraucher entsprechen. Sonst würde Otto Normalverbraucher mit seinen paar Millionen Kumpels (und Kumpels von Kumpels und...) nämlich ganz schnell den Staat anzünden.

    Swordfish schrieb:

    hustbaer schrieb:

    Swordfish schrieb:

    Jester schrieb:

    Muss aber die noch nicht geleistete Arbeit abziehen und auch sonstige Aufwendungen die durch die Kündigung entfallen.

    Jaaa, ist aber ein unangefordert entwickelter Prototyp wesentlicher Werksbestandteil? Mehr als 5% werden da für den Auftragnehmer sowieso ned drinnsein.

    Dass der Prototyp nicht angefordert wurde unterstellst du hier laufend. [...]

    Ich habe das nicht unterstellt, sondern stelle nur Vermutungen für diesen Fall an?

    Nö.
    Du schreibst so zurück als wäre es Tatsache. Das nenne ich unterstellen.

    Swordfish schrieb:

    hustbaer schrieb:

    [...] Davon abgesehen: siehe oben. Wenn branchenüblich, dann muss das bezahlt werden. Und die 5% sind auch nur eine Zahl die einfach so aus der Luft gegriffen ist. Je nachdem wie viel Aufwand der Prototyp relativ zum gesamten Auftrag sind könnten das genau so gut 95% sein.

    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) m.W.v. 01.01.2009:

    § 649 BGB schrieb:

    [...] Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

    Was Jester geschrieben hat.

    Alles in allem muss ich sagen ist es ziemlich anstrengend mit dir zu diskutieren. Macht keinen Spass.


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