CD-Rippen im Mediamarkt keine Urheberrechtsverletzung



  • pointercrash() schrieb:

    Bashar schrieb:

    Entweder es ist Diebstahl oder nicht, Analogie ist nicht strafbar.

    Meinst Du ernsthaft, ich weiß das nicht? Das war zur Erläuterung, warum es KEIN Diebstahl ist, Du Nase!

    Das ist ja gar nicht strittig, also wieso schreibst du es? Das war, um zu begründen, dass das ja irgendwie illegal sein müsse. Worauf du den "Datendiebstahl" aus dem Hut gezogen hast. Nix da, kein Diebstahl, weder echt noch analog.

    Bashar schrieb:

    Welcher Paragraph? Der Anwalt hat das doch begründet: Die Kopie erfolgte von einer nicht rechtswidrigen Quelle und ist damit selbst auch nicht rechtswidrig. Da musst du schon ein bisschen mehr Argumente als "Trottel", "Urheberschutzrecht" ins Feld führen.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Die Vorlage war durch den MM öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Das ist jetzt aber nur deine Interpretation. Der Anwalt hat selbst auch mit §53 UrhG argumentiert, also wird er diesen Satz kennen und einschätzen können, ob er anwendbar ist oder nicht. Ich würde auf jeden Fall nicht davon ausgehen, dass die Vorlage "öffentlich zugänglich gemacht" wurde. Dieser Satz wurde lt. Wikipedia (IANAL...) hinzugefügt, um Tauschbörsen mit zu erfassen, nicht sonstige öffentlich zugängliche Werke.

    Wieso nicht? Es wäre zu prüfen, ob die Daten "besonders gesichert" waren, also eingeblistert o.ä.

    Wenn, dann wäre das höchstens eine einfache Sicherung. Besondere Sicherung erfordert einen Tresor oder etwas derartiges. Davon abgesehen sind dient die Folie ohnehin nicht der Sicherheit der Daten, sondern der physischen CD. Damit die keiner ohne Hülle klaut.



  • pointercrash() schrieb:

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Die Vorlage war durch den MM öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Ich parse den Satz als "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig (hergestellte oder öffentlich zugänglich) gemachte Vorlage verwendet wird."

    Die Vorlage war öffentlich zugänglich, aber nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich.



  • pointercrash, kannst du nicht lesen? Du hast beide Paragraphen falsch gelesen.

    Im Datendiebstahlparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "UND". "UND" heißt, dass BEIDE zutreffen müssen.

    § 202a
    Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.



  • earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)



  • Tatsächlich genügt bei dem UrhG das "oder", wie _matze treffend bemerkt hat. Bestes Beispiel ist die Abfilmerei im Kino mit der Kompakt- Cam, die tatsächlich stockverboten ist. Insofern ist SG1 Lesart schlicht und einfach falsch, weil ja der abgefilmte Kinostreifen selbst eine legal zustandegekommene Kopie darstellt.

    Eine Frage war, ob die Musik/Daten öffentlich zugängig oder "besonders gesichert" waren. Ohne Bezahlung der CDs waren die Daten zumindest nicht für sie bestimmt. Jetzt ist es aber so, daß wir keine Ahnung haben, wie dieser MediaMarkt seine CD- Abteilung eingerichtet hatte, noch wo Gerichte eine "besondere Sicherung" abgrenzen. Aufgrund mangelnder Information bleibt auch Juristen nur die unvollständige Würdigung des Vorfalls über, wegen der verkürzten Berichterstattung kann man nur anreißen, was evtl. in Frage käme. Datendiebstahl bezieht sich eben nicht nur auf Industriespionage, sondern allgemein auf Daten, die nicht für einen bestimmt sind.

    Genau darauf zielt meine Kritik ab, daß sich dieser Anwalt so weit aus dem Fenster lehnt und abwinkt, alles sei legal, Hauptsache, wieder einen coolen Blogeintrag abgeliefert. Indirekt ermunter er doch Leute, mit dem Laptop in die CD- Abteilungen zu pilgern und zu rippen, bis die Platte platzt. Der Blogheini hat doch erklärt, das ist OK.

    Jetzt können wir Wetten abgeben, ob und auf welchen Paragraphen fußend die Staatsanwaltschaft eine Anklage zusammenzimmern wird, was das Gericht dazu meint und wie sehr es sich vom Generalfreispruch des Blogheinis beeindrucken läßt. 😃



  • Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen". Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs. Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.



  • scrub schrieb:

    Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen".

    OK, da hab' ich mich vom Thredthema hier anstecken lassen, da bleibt er vage.

    scrub schrieb:

    Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs.

    Was genau meinst Du? Jede dämliche DVD kommt mit CSS daher, das Kopieren ist damit Umgehung eines Kopierschutzes - das ist nicht legal, im Gegensatz zur CD, die eigentlich ungeschützt ist. Das "über- einen- Kamm- scheren" ist unpassend.

    scrub schrieb:

    Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.

    Nicht unbedingt. Was das Urheberrecht anbelangt, dürfte es wurscht sein, man nimmt Dir ja auch im Kino die Cam weg. Was andere mögliche Verstöße anbelangt, wär' ich mir da nicht so sicher. Nur wie gesagt, solche Vorabbewertungen sind mit Vorsicht zu genießen.



  • _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Du meinst also, wenn weder das eine (rechtswidrig hergestellte Vorlage) noch das andere (öffentlich zugänglich gemachte Vorlage) zutrifft, ist die Kopie ungültig? 😃 Ist natürlich Quatsch, es ist genau andersherum. So, wie ich gesagt habe.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Da muss ich _matze Recht geben. Der logische Haken liegt an dem "weder". Es dient als Negierung.

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.



  • satanfreze schrieb:

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.

    Und noch mal mit Klammersetzung, damit earli nicht gleich wieder widerspricht 😉 :

    wenn nicht ( eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage ) verwendet wird

    !(AvB)

    Ziemlich eindeutig...



  • Schande auf mein Haupt, das hab ich wirklich verkackt.

    Aber die Interpretation des Anwaltes behalte ich bei, "öffentlich zugänglich gemacht" ist dann wohl die zugefügte Klausel gegen Filesharing.

    Dann muss man das aber wahrscheinlich so lesen:

    [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig (hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte) Vorlage verwendet wird.

    also so wie:

    [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder [offensichtlich rechtswidrig] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Das "rechtswidrig" muss auch auf das "zugänglich gemacht" bezogen sein, sonst wäre Aufnehmen aus TV und Radio illegal.

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.



  • earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Vielleicht gibt es so ein Verbot schon längst, es wurde aber bestimmt zu schwammig formuliert... 😉



  • _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Vielleicht gibt es so ein Verbot schon längst, es wurde aber bestimmt zu schwammig formuliert... 😉

    Ja, das ist gegen Filesharing. Das wurde erst vor wenigen Jahren geändert. Wahrscheinlich haben sie es schwammig formuliert, damit auch zukünftige Erfindungen darunter fallen.



  • Ich meinte das von dir geforderte Verbot von Gesetzestexten mit zuviel Interpretationsmöglichkeit. 💡 😉



  • earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Man sollte Politiker verbieten, die so einen Unsinn durchpeitschen. Nach der ersten Aktualisierung der UrhG hatten die Juristen schon eine lange Nörgelliste, beim zweiten Korb haben sie nur noch die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Aber sowas kommt halt raus, wenn Großverlage und Unterhaltungsindustrie "Berater mit Scheckbüchern" losschicken um die "Volksvertreter" zu überzeugen, wie sowas auszusehen hat.
    Weil das Gesetz so unstimmig ist, dürfen wir uns durchaus auf ein paar skurrile Urteile freuen, die dem normalen Menschenverstand honhlachen. 🤡



  • Da erinnere ich mich jetzt aber mal an die unzähligen Werbespots "Raubkopierer sind Verbrecher". Damit wurden also die Richter (auch Verfassungsrichter) nachträglich darauf geeicht, zu wissen, was eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ist. Na, jede irgendwie "raubkopierte". Und klarer Fall, das im Media-Markt war irgendwie böse, also eine "Raubkopie".
    Vielleicht daher auch das himmelschreienede Unrecht mit der "Störerhaftung".


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