CD-Rippen im Mediamarkt keine Urheberrechtsverletzung



  • Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen". Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs. Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.



  • scrub schrieb:

    Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen".

    OK, da hab' ich mich vom Thredthema hier anstecken lassen, da bleibt er vage.

    scrub schrieb:

    Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs.

    Was genau meinst Du? Jede dämliche DVD kommt mit CSS daher, das Kopieren ist damit Umgehung eines Kopierschutzes - das ist nicht legal, im Gegensatz zur CD, die eigentlich ungeschützt ist. Das "über- einen- Kamm- scheren" ist unpassend.

    scrub schrieb:

    Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.

    Nicht unbedingt. Was das Urheberrecht anbelangt, dürfte es wurscht sein, man nimmt Dir ja auch im Kino die Cam weg. Was andere mögliche Verstöße anbelangt, wär' ich mir da nicht so sicher. Nur wie gesagt, solche Vorabbewertungen sind mit Vorsicht zu genießen.



  • _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Du meinst also, wenn weder das eine (rechtswidrig hergestellte Vorlage) noch das andere (öffentlich zugänglich gemachte Vorlage) zutrifft, ist die Kopie ungültig? 😃 Ist natürlich Quatsch, es ist genau andersherum. So, wie ich gesagt habe.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Da muss ich _matze Recht geben. Der logische Haken liegt an dem "weder". Es dient als Negierung.

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.



  • satanfreze schrieb:

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.

    Und noch mal mit Klammersetzung, damit earli nicht gleich wieder widerspricht 😉 :

    wenn nicht ( eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage ) verwendet wird

    !(AvB)

    Ziemlich eindeutig...



  • Schande auf mein Haupt, das hab ich wirklich verkackt.

    Aber die Interpretation des Anwaltes behalte ich bei, "öffentlich zugänglich gemacht" ist dann wohl die zugefügte Klausel gegen Filesharing.

    Dann muss man das aber wahrscheinlich so lesen:

    [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig (hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte) Vorlage verwendet wird.

    also so wie:

    [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder [offensichtlich rechtswidrig] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Das "rechtswidrig" muss auch auf das "zugänglich gemacht" bezogen sein, sonst wäre Aufnehmen aus TV und Radio illegal.

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.



  • earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Vielleicht gibt es so ein Verbot schon längst, es wurde aber bestimmt zu schwammig formuliert... 😉



  • _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Vielleicht gibt es so ein Verbot schon längst, es wurde aber bestimmt zu schwammig formuliert... 😉

    Ja, das ist gegen Filesharing. Das wurde erst vor wenigen Jahren geändert. Wahrscheinlich haben sie es schwammig formuliert, damit auch zukünftige Erfindungen darunter fallen.



  • Ich meinte das von dir geforderte Verbot von Gesetzestexten mit zuviel Interpretationsmöglichkeit. 💡 😉



  • earli schrieb:

    Man sollte Gesetzestexte mit so viel Interpretationsmöglichkeit verbieten.

    Man sollte Politiker verbieten, die so einen Unsinn durchpeitschen. Nach der ersten Aktualisierung der UrhG hatten die Juristen schon eine lange Nörgelliste, beim zweiten Korb haben sie nur noch die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Aber sowas kommt halt raus, wenn Großverlage und Unterhaltungsindustrie "Berater mit Scheckbüchern" losschicken um die "Volksvertreter" zu überzeugen, wie sowas auszusehen hat.
    Weil das Gesetz so unstimmig ist, dürfen wir uns durchaus auf ein paar skurrile Urteile freuen, die dem normalen Menschenverstand honhlachen. 🤡



  • Da erinnere ich mich jetzt aber mal an die unzähligen Werbespots "Raubkopierer sind Verbrecher". Damit wurden also die Richter (auch Verfassungsrichter) nachträglich darauf geeicht, zu wissen, was eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ist. Na, jede irgendwie "raubkopierte". Und klarer Fall, das im Media-Markt war irgendwie böse, also eine "Raubkopie".
    Vielleicht daher auch das himmelschreienede Unrecht mit der "Störerhaftung".


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