Rechtsfrage: Recht auf Neugeraet/Wandlung??
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Hallo allerseits,
vor ca. 1 1/2 jahren habe ich mir das Lidle Notebook Targa Visionary XP gekauft.
Nun, schon einige Zeit spaeter musste es in Reparatur, da ein Defekt am
Bildschirm vorlag. Die Sache lief wirklich schnell und reibungslos ueber die
Buehne. Einige Zeit spaeter gab die Festplatte ihren Geist auf. Ich bekam
ploetzlich einen Blue-Screen (Das Notebook stand nur da und lief, ich war nicht
einmal in der Naehe) und beim darauffolgenden Neustart, gab es erhebliche
Zugriffsprobleme auf die Festplatte. Nach 3-taegigem rumaergern mit der Hotline,
wurde dann schliesslich das Notebook abgeholt und zur Reparatur gegeben. Nach
10 Werkstagen hatte ich das NB wieder zurueck (wie auf der Homepage und diversen
anderen Unterlagen angegeben).Nun ein fast aehnlicher Vorfall spielte sich letzte Woche Donnerstag ab. Ich war
gerade unter Unix etwas am entpacken und als ich wieder nach dem Fortschritt
schaute, war das NB eingefroren. Mir blieb nichts weiter uebrig, als
neuzustarten. Ich habe mir dann sofort die Logdateien angeschaut und in diesen
stand etwas von 'DMA_WRITE_FAILURE'. Ich hab dann gleich neugestartet und
versucht Windows zu booten und musste feststellen, dass es sich nicht mehr
booten liess -> schwere Probleme beim zugriff auf die Festplatte.Ich habe mich dann dazu entschlossen, das NB erstmal ausgeschaltet zu lassen
und habe es dann Abends wieder angemacht. Windows liess sich wieder booten,
allerdings gab es immer wieder Probleme beim Festplattenzugriff. Nach einer
Neuinstallation lief das System dann wieder uebers Wochenende, bis gestern
Abend, als die Zugriffsprobleme wieder begannen.Was mir auffaellt: Wenn das NB laengere Zeit aus ist (die Platte als "kalt"
ist), dann laeuft das NB erst einmal eine Zeitlang, bevor die Probleme auf-
treten. Weiterhin ist mir aufgefallen, dass, wenn die Zugriffsprobleme auf-
treten und ich das Notebook etwas nach hinten neige bzw. etwas nach hinten
neigend hoch und runter bewege, es dazu fuehrt, dass das Zugriffsproblem
aufgehoben wird. Mein Ausbilder meint, es koennte daran liegen, dass evtl.
ein Kabelbruch oder es einen Haarriss im Motherboard gibt.Ich hab etwas weiter ausgeholt, jetzt zu meiner Frage: Mein Vater meinte, aber
er wusste es nicht mehr ganz genau, es gaebe ein Gesetzt, nachdem ich ein
vergleichbares Neugeraet oder den Restwert in Geld verlangen koennte, wenn
bereits mehrmals eine Reparatur (Nachbesserung) erfolgt ist.Nun das hier waere die 3te Nachbesserung und jetzt ist die Frage, ob ich von
diesem Recht gebrauch machen kann?!Etwas unwohl ist mir bei dem Gedanken, dass es ein Haarriss oder aehnliches
sein koennte, denn dann wuerde ein reines austauschen der Festplatte keinen
laengerfristigen Erfolg mit sich bringen und ich bin auf das Notebook
angewiesen, da es fuer mich ein Desktopersatz ist und ich es auch auf der
Arbeit nutze und Schulaufgabe darauf erledige.Kann ich vom entsprechenden Recht gebrauch machen? Vielleicht hat jemand
schonmal Erfahrung mit einem aehnlichen Problem gemacht.mfg
v R
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Alles nur AFAIK

1.) Recht auf Wandlung besteht nur, wenn es um den selben Sachverhalt geht -
Deine Platte müsste also ein drittes (zweites?) mal abrauchen2.) Jedes mal, wenn was kaputt geht, hast du auf den ausgetauschten Teil wieder
neue Garantie / Gewährleistung3.) Ein Haarriss ist tatsächlich möglich. Hab ich selbst beim MB gehabt, wodurch
der RAM und die CPU nur teilweise oder nach biegen am MB erkannt wurden.
Allerdings würde mich das bei einem Notebook verwundern, wo doch alles fest
an seiner Position sitzt. Wahrscheinlicher finde ich Temperatur-Probleme. Mal
die HDD-Temp ausgelesen?
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EnERgYzEr schrieb:
Alles nur AFAIK

1.) Recht auf Wandlung besteht nur, wenn es um den selben Sachverhalt geht -
Deine Platte müsste also ein drittes (zweites?) mal abrauchenIch muss das also hinnehmen, dass evtl. die neue Platte auch in ein paar Monaten
kaputt geht (natuerlich nur angenommen)?2.) Jedes mal, wenn was kaputt geht, hast du auf den ausgetauschten Teil wieder
neue Garantie / GewährleistungOk, das war mir klar.
3.) Ein Haarriss ist tatsächlich möglich. Hab ich selbst beim MB gehabt, wodurch
der RAM und die CPU nur teilweise oder nach biegen am MB erkannt wurden.
Allerdings würde mich das bei einem Notebook verwundern, wo doch alles fest
an seiner Position sitzt. Wahrscheinlicher finde ich Temperatur-Probleme. Mal
die HDD-Temp ausgelesen?HDD-Temp kann ich nicht auslesen, es gibt keinen Temp-Fuehler fuer die HDD.
Zumal bei einem Temperatur-Problem die Zugriffsprobleme doch bestimmt nicht
teilweise dadurch zu beheben sind, dass ich das Notebook nach hinten neigend
hoch und runter bewege, imho zumindest.Versteht mich nicht falsch, ich will nicht unbedingt ein "Neugeraet" in diesem
Sinne, ich habe nur angst, dass da evtl. doch etwas mehr dran ist, als das "nur"
die Festplatte kaputt ist und das ja schon zum 2ten mal :(.mfg
v R
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Nein, es ist egal, was einen Mangel aufweist. Wenn erst der Monitor defekt war, dann die Festplatte, sind das schon zwei Nachbesserungen.
Hierzu steht im § 440 BGB (Satz 2 unter Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz):
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Mit "sonstigen Umständen" werden wohl Vertragsvereinbarungen und AGBs gemeint sein.
Bei einem Laptop kann es schon möglich sein, dass du 3 Nachbesserungen in Kauf nehmen musst, aber versuchen würde ich es.
Alles hier geschriebene ist nur meine persönliche Meinung

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Danke fuer eure Muehe :). Ich hab mir jetzt mal die AGB naeher angeschaut (haett
ich das mal gleich getan). Dort finde ich:6. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich ausschließlich auf ein Recht auf Nacherfüllung,
wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner
Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt.Ich hasse Juristendeutsch! Also wenn ich das richtig verstanden habe, so ist der
Austausch des Geraetes durch ein gleichwertiges ausgeschlossen. Ich hab also
lediglich die Moeglichkeit der Nacherfuellung (das waere jetzt das 3te mal, dass
das NB in Reparatur ist). Nun, was passiert jetzt bei Minderung? Bekomme ich
die in Bezug auf den Kaufpreis, oder in Bezug auf den Restwert? Was passiert,
wenn ich vom Kaufvertrag zuruecktreten wuerde? Bekomme ich dann den Restwert
erstattet?Nun jetzt steht hier ja (wie auch in dem von Loggy geposteten Gesetzesauszug),
dass die Nacherfuellung nach dem erfolglosen _zweiten_ Versuch als fehl-
geschlagen gillt. D. h. also, das ich von dem Recht ja noch gar kein Gebrauch
machen kann, denn die Festplatte wurde erst einmal ausgetauscht.So wie ich das sehe, muss ich denen wohl doch nochmal einen Versuch gestatten,
denn z. B. das Display wurde erfolgreich ausgetauscht.Denke jetzt ist das alles etwas klarer. Schade dass man immer soviel aerger mit
sowas hat.mfg
v R
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Es steht nach deutschem Recht unter Strafe wenn man Rechtsauskunft gibt und kein Anwalt ist.
Deswegen kann ich dir nur sagen, das du deinen Anwalt konsultieren sollst, der darf das, ich nicht.