CD-Rippen im Mediamarkt keine Urheberrechtsverletzung



  • Also, wenn das wirklich ein Rechtsanwalt war, na danke, jeder Beruf hat so seine Trottel.
    Im Fall der gerippten CDs hatte die Frau kein Nutzungsrecht durch Eigentumserwerb, was sie durch den Kauf der CDs ja hätte haben können. Die CDs waren lediglich kurz in ihrem Besitz. Der Vorgang des Rippens an und für sich war legal, solange sie dabei keinen Kopierschutz umgeht - daß der "ich bin doch nicht blöd"- Markt da so hilflos agiert, nunja. Spätestens beim Verlassen des Gebäudes haben wir einen Rechtsfall analog einem Diebstahl. Es ist kein normaler Diebstahl, weil es keine Wegnahme einer beweglichen Sache ist, sie hat ja nur Daten kopiert, sondern mindestens ein Verstoß gegen das Urheberschutzrecht. Wahrscheinlich kommt auch § 202a StGB (Datendiebstahl) in Frage. Also hätte sie die Mucke beim Verlassen des MM löschen oder die CDs kaufen müssen.

    Wenn jemand seine eigenen CDs als MP3 archiviert, muß er rein theoretisch die Kopie löschen, wenn er das Original weiterverscheppert. Im Privatbereich ist das praxisfern, weil das Recht auf verschenkbare Kopien besteht und nachdem das Original vertickt ist, kann man sich ja von seinem Cousin die geschenkte Kopie kopieren lassen.

    Anders sieht es aus mit echt kopiergeschützten Medien, dazu zählen sogar so weak barriers wie CSS und regional code: Umgehung des Kopierschutzes ist strafbewehrt.
    Bei Leih- DVDs ist sowieso der ganze Sermon, inwieweit die Nutzung eingeschränkt ist, aufgedruckt oder wird eingeblendet. Ähnlich verhält es sich mit Leihspielen.

    Deswegen gibt es ja auch gar keine Software mehr zum Kopieren von DVDs, Spielen usw. 😃



  • pointercrash() schrieb:

    Also, wenn das wirklich ein Rechtsanwalt war, na danke, jeder Beruf hat so seine Trottel.

    Das kannst du also beurteilen?

    Spätestens beim Verlassen des Gebäudes haben wir einen Rechtsfall analog einem Diebstahl.

    Entweder es ist Diebstahl oder nicht, Analogie ist nicht strafbar.

    Es ist kein normaler Diebstahl, weil es keine Wegnahme einer beweglichen Sache ist, sie hat ja nur Daten kopiert, sondern mindestens ein Verstoß gegen das Urheberschutzrecht.

    Welcher Paragraph? Der Anwalt hat das doch begründet: Die Kopie erfolgte von einer nicht rechtswidrigen Quelle und ist damit selbst auch nicht rechtswidrig. Da musst du schon ein bisschen mehr Argumente als "Trottel", "Urheberschutzrecht" ins Feld führen.

    Wahrscheinlich kommt auch § 202a StGB (Datendiebstahl) in Frage.

    § 202a
    Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

    Nö.



  • pointercrash() schrieb:

    Also, wenn das wirklich ein Rechtsanwalt war, na danke, jeder Beruf hat so seine Trottel.
    Im Fall der gerippten CDs hatte die Frau kein Nutzungsrecht durch Eigentumserwerb, was sie durch den Kauf der CDs ja hätte haben können. Die CDs waren lediglich kurz in ihrem Besitz. Der Vorgang des Rippens an und für sich war legal, solange sie dabei keinen Kopierschutz umgeht - daß der "ich bin doch nicht blöd"- Markt da so hilflos agiert, nunja. Spätestens beim Verlassen des Gebäudes haben wir einen Rechtsfall analog einem Diebstahl. Es ist kein normaler Diebstahl, weil es keine Wegnahme einer beweglichen Sache ist, sie hat ja nur Daten kopiert, sondern mindestens ein Verstoß gegen das Urheberschutzrecht. Wahrscheinlich kommt auch § 202a StGB (Datendiebstahl) in Frage. Also hätte sie die Mucke beim Verlassen des MM löschen oder die CDs kaufen müssen.

    Wenn jemand seine eigenen CDs als MP3 archiviert, muß er rein theoretisch die Kopie löschen, wenn er das Original weiterverscheppert. Im Privatbereich ist das praxisfern, weil das Recht auf verschenkbare Kopien besteht und nachdem das Original vertickt ist, kann man sich ja von seinem Cousin die geschenkte Kopie kopieren lassen.

    Anders sieht es aus mit echt kopiergeschützten Medien, dazu zählen sogar so weak barriers wie CSS und regional code: Umgehung des Kopierschutzes ist strafbewehrt.
    Bei Leih- DVDs ist sowieso der ganze Sermon, inwieweit die Nutzung eingeschränkt ist, aufgedruckt oder wird eingeblendet. Ähnlich verhält es sich mit Leihspielen.

    Deswegen gibt es ja auch gar keine Software mehr zum Kopieren von DVDs, Spielen usw. 😃

    Du hast zu viel "Raubkopierer sind Verbrecher"-Propaganda gesehen. Diese Gesetzeslage ist anders.

    Software ist was anderes. Für Software gibt es Lizenzen.

    Dieser Anwalt ist nicht irgendwer, sondern in Deutschland bekann für sein "lawblog".

    Nachtrag:
    Datendiebstahl ist es auch nicht, veröffentliche Daten sind nicht "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert".

    Datendiebstahl ist, wenn man Firmengeheimnisse ausspioniert oder sowas.



  • Bashar schrieb:

    Entweder es ist Diebstahl oder nicht, Analogie ist nicht strafbar.

    Meinst Du ernsthaft, ich weiß das nicht? Das war zur Erläuterung, warum es KEIN Diebstahl ist, Du Nase!

    § 242 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Bashar schrieb:

    Welcher Paragraph? Der Anwalt hat das doch begründet: Die Kopie erfolgte von einer nicht rechtswidrigen Quelle und ist damit selbst auch nicht rechtswidrig. Da musst du schon ein bisschen mehr Argumente als "Trottel", "Urheberschutzrecht" ins Feld führen.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Die Vorlage war durch den MM öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Wahrscheinlich kommt auch § 202a StGB (Datendiebstahl) in Frage.

    § 202a
    Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

    Bashar schrieb:

    Nö.

    Wieso nicht? Es wäre zu prüfen, ob die Daten "besonders gesichert" waren, also eingeblistert o.ä.



  • pointercrash() schrieb:

    Wieso nicht? Es wäre zu prüfen, ob die Daten "besonders gesichert" waren, also eingeblistert o.ä.

    Nein, mit Datandiebstahl ist was völlig anderes gemeint, Industriespionage zum Beispiel.

    Veröffentlichte Daten kann man nicht als "besonders gesichert" bezeichnen, die dudeln einem überall im Radio entgegen.



  • earli schrieb:

    Du hast zu viel "Raubkopierer sind Verbrecher"-Propaganda gesehen. Diese Gesetzeslage ist anders.

    Software ist was anderes. Für Software gibt es Lizenzen.

    Lizenzen haben damit gar nichts zu tun. Prinzipiell unterliegt Software erstmal dem UrhG.

    earli schrieb:

    Dieser Anwalt ist nicht irgendwer, sondern in Deutschland bekann für sein "lawblog".

    Und wenn ich meinen Fuzzi- Blog aufmache, bin ich gleich der Fuzzi- Experte? Bossi war auch ein Promi- Anwalt, über seine Schnitzer verdrehen noch heute die Juristen ihre Augen.

    earli schrieb:

    Nachtrag:
    Datendiebstahl ist es auch nicht, veröffentliche Daten sind nicht "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert".

    Datendiebstahl ist, wenn man Firmengeheimnisse ausspioniert oder sowas.

    Öffentlich zugängig -> Urheberrecht
    Besonders geschützt -> Datendiebstahl

    PS: Das mit dem Löschen der MP3- Kopie scheint tatsächlich nicht so zu sein, ich darf die Kopie auch nach Verkauf des Originalmediums behalten. Also das war Durcheinanderwerfen von Lizenzbestimmungen mit UrhG - mein Fehler.



  • pointercrash() schrieb:

    earli schrieb:

    Du hast zu viel "Raubkopierer sind Verbrecher"-Propaganda gesehen. Diese Gesetzeslage ist anders.

    Software ist was anderes. Für Software gibt es Lizenzen.

    Lizenzen haben damit gar nichts zu tun. Prinzipiell unterliegt Software erstmal dem UrhG.

    §69 UrhG heißt "Besondere Bestimmungen für Computerprogramme"



  • earli schrieb:

    §69 UrhG heißt "Besondere Bestimmungen für Computerprogramme"

    Aha - und? Da kommt nur einmal der Lizenznehmer vor, beim unglaublich interessanten Abschnitt über Decompilierung. Mit einer Lizenz kann man bestimmte Nutzungsformen ausgestalten, aber primär zuständig bleibt das UrhG. Nichts anderes habe ich gemeint und geschrieben.



  • pointercrash() schrieb:

    earli schrieb:

    §69 UrhG heißt "Besondere Bestimmungen für Computerprogramme"

    Aha - und? Da kommt nur einmal der Lizenznehmer vor, beim unglaublich interessanten Abschnitt über Decompilierung. Mit einer Lizenz kann man bestimmte Nutzungsformen ausgestalten, aber primär zuständig bleibt das UrhG. Nichts anderes habe ich gemeint und geschrieben.

    Ja, aber die Lizenz ist das einzige, was bei Computerprogrammen die Privatkopie einschränkt.

    Bei Musik ist die Privatkopie jedenfalls weiterhin legal. Und Privatkopie hieß nie Sicherheitskopie der eigenen CDs, sondern Kopien von Freunden und aus Bibliotheken. Die Musikindustrie stellt das natürlich anders dar, aber es war nie anders (in Deutschland).



  • pointercrash() schrieb:

    Bashar schrieb:

    Entweder es ist Diebstahl oder nicht, Analogie ist nicht strafbar.

    Meinst Du ernsthaft, ich weiß das nicht? Das war zur Erläuterung, warum es KEIN Diebstahl ist, Du Nase!

    Das ist ja gar nicht strittig, also wieso schreibst du es? Das war, um zu begründen, dass das ja irgendwie illegal sein müsse. Worauf du den "Datendiebstahl" aus dem Hut gezogen hast. Nix da, kein Diebstahl, weder echt noch analog.

    Bashar schrieb:

    Welcher Paragraph? Der Anwalt hat das doch begründet: Die Kopie erfolgte von einer nicht rechtswidrigen Quelle und ist damit selbst auch nicht rechtswidrig. Da musst du schon ein bisschen mehr Argumente als "Trottel", "Urheberschutzrecht" ins Feld führen.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Die Vorlage war durch den MM öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Das ist jetzt aber nur deine Interpretation. Der Anwalt hat selbst auch mit §53 UrhG argumentiert, also wird er diesen Satz kennen und einschätzen können, ob er anwendbar ist oder nicht. Ich würde auf jeden Fall nicht davon ausgehen, dass die Vorlage "öffentlich zugänglich gemacht" wurde. Dieser Satz wurde lt. Wikipedia (IANAL...) hinzugefügt, um Tauschbörsen mit zu erfassen, nicht sonstige öffentlich zugängliche Werke.

    Wieso nicht? Es wäre zu prüfen, ob die Daten "besonders gesichert" waren, also eingeblistert o.ä.

    Wenn, dann wäre das höchstens eine einfache Sicherung. Besondere Sicherung erfordert einen Tresor oder etwas derartiges. Davon abgesehen sind dient die Folie ohnehin nicht der Sicherheit der Daten, sondern der physischen CD. Damit die keiner ohne Hülle klaut.



  • pointercrash() schrieb:

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Die Vorlage war durch den MM öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Ich parse den Satz als "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig (hergestellte oder öffentlich zugänglich) gemachte Vorlage verwendet wird."

    Die Vorlage war öffentlich zugänglich, aber nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich.



  • pointercrash, kannst du nicht lesen? Du hast beide Paragraphen falsch gelesen.

    Im Datendiebstahlparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "UND". "UND" heißt, dass BEIDE zutreffen müssen.

    § 202a
    Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.



  • earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)



  • Tatsächlich genügt bei dem UrhG das "oder", wie _matze treffend bemerkt hat. Bestes Beispiel ist die Abfilmerei im Kino mit der Kompakt- Cam, die tatsächlich stockverboten ist. Insofern ist SG1 Lesart schlicht und einfach falsch, weil ja der abgefilmte Kinostreifen selbst eine legal zustandegekommene Kopie darstellt.

    Eine Frage war, ob die Musik/Daten öffentlich zugängig oder "besonders gesichert" waren. Ohne Bezahlung der CDs waren die Daten zumindest nicht für sie bestimmt. Jetzt ist es aber so, daß wir keine Ahnung haben, wie dieser MediaMarkt seine CD- Abteilung eingerichtet hatte, noch wo Gerichte eine "besondere Sicherung" abgrenzen. Aufgrund mangelnder Information bleibt auch Juristen nur die unvollständige Würdigung des Vorfalls über, wegen der verkürzten Berichterstattung kann man nur anreißen, was evtl. in Frage käme. Datendiebstahl bezieht sich eben nicht nur auf Industriespionage, sondern allgemein auf Daten, die nicht für einen bestimmt sind.

    Genau darauf zielt meine Kritik ab, daß sich dieser Anwalt so weit aus dem Fenster lehnt und abwinkt, alles sei legal, Hauptsache, wieder einen coolen Blogeintrag abgeliefert. Indirekt ermunter er doch Leute, mit dem Laptop in die CD- Abteilungen zu pilgern und zu rippen, bis die Platte platzt. Der Blogheini hat doch erklärt, das ist OK.

    Jetzt können wir Wetten abgeben, ob und auf welchen Paragraphen fußend die Staatsanwaltschaft eine Anklage zusammenzimmern wird, was das Gericht dazu meint und wie sehr es sich vom Generalfreispruch des Blogheinis beeindrucken läßt. 😃



  • Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen". Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs. Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.



  • scrub schrieb:

    Wo lehnt er sich denn aus dem Fenster?

    Im Blogeintrag heißt es "Es handelt sich um Raubkopierer.".
    In den Kommentaren erwidert er auf die Frage, ob es wirklich Urheberrechtsverletzung sei: "Kann man sich überlegen".

    OK, da hab' ich mich vom Thredthema hier anstecken lassen, da bleibt er vage.

    scrub schrieb:

    Als nächstes kommt dann ein Erfahrungsbericht über Leih-DVDs.

    Was genau meinst Du? Jede dämliche DVD kommt mit CSS daher, das Kopieren ist damit Umgehung eines Kopierschutzes - das ist nicht legal, im Gegensatz zur CD, die eigentlich ungeschützt ist. Das "über- einen- Kamm- scheren" ist unpassend.

    scrub schrieb:

    Auch deine Ausführungen darüber, was die Frau beim Rausgehen hätte machen müssen, sind hinfällig, weil sie ja drinnen geschnappt wurde.

    Nicht unbedingt. Was das Urheberrecht anbelangt, dürfte es wurscht sein, man nimmt Dir ja auch im Kino die Cam weg. Was andere mögliche Verstöße anbelangt, wär' ich mir da nicht so sicher. Nur wie gesagt, solche Vorabbewertungen sind mit Vorsicht zu genießen.



  • _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Du meinst also, wenn weder das eine (rechtswidrig hergestellte Vorlage) noch das andere (öffentlich zugänglich gemachte Vorlage) zutrifft, ist die Kopie ungültig? 😃 Ist natürlich Quatsch, es ist genau andersherum. So, wie ich gesagt habe.



  • earli schrieb:

    _matze schrieb:

    earli schrieb:

    Im Privatkopieparagraphen stehen zwei Bedingungen mit "ODER". "ODER" heißt, dass NUR EINS von beiden zutreffen muss.

    § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit =>>nicht<<= zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

    Ich glaube, du kannst auch nicht lesen. Oder du hast Probleme mit bool'scher Algebra. 🙄

    Da steht, dass weder das eine noch das andere zutreffen darf, wenn die Kopie zulässig sein soll...

    !(AvB)

    Nein, da steht:

    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie ungültig.

    Da muss ich _matze Recht geben. Der logische Haken liegt an dem "weder". Es dient als Negierung.

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.



  • satanfreze schrieb:

    Richtig wäre:
    Wenn weder das eine noch das andere Zutrifft, dann ist die Kopie gültig. Ist ja auch logisch: wenn nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, dann ist es natürlich zulässig.

    Und noch mal mit Klammersetzung, damit earli nicht gleich wieder widerspricht 😉 :

    wenn nicht ( eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage ) verwendet wird

    !(AvB)

    Ziemlich eindeutig...


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